Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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welche dem gegenwättigen Vertrage beigefügt sind, und die Siamesischen Behörden sol- 
len sie zu diesem Ende unterstüten. Alle durch Uebertretungen des gegenwärtigen Ver- 
n#ages verwirkien Geldstrafen sollen der Siamesischen Regierung zufallen. 
Artikel 23. 
Den contrahirenden Deuischen Staaten und ihren Unterthanen wird die fr##le und 
gleiche Trrilnohme an allen Privilegien zugestonden, welche der Regierung, den Bürgern 
oder Unteithauen irgend einer andein Nation Seitens der Siamesischen Regierung bis- 
her bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden möchten. 
Artikel 24. 
Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratificatlon dleses Vertrages an 
gerechnet, können die connahirenden Staaten eine Revision des gegenwärligen Vertra- 
ges, sewie der unten angehäng'en Handels, Bestimmungen und des Tarlfs beantragen, 
uͤm diejenigen Abänderungen, Zusaähe und Veibesserungen daran vorzunehmen, weiche 
die Ersahrung als wünschenswerth dargethan haben sollte. Ein solcher Antrag muß je- 
doch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden. 
Artikel 25. 
Der gegenwärtige Vertrag ist in Deutscher, Slamesischer und Englischer Sprache 
vierfach ausgesertigt worden. Alle diese Auefertigungen haben denselben Sinn und dle- 
selbe Bedeutung, aber der Englische Text wird als der Unext des Verirages angeschen 
werden, dergestalt, daß, wenn eine verschiedene Auslegung des Deuischen und Siamesi- 
schen Texies irgendwo stausinden sollte, die Englische Ausfertigung entscheidend sein soll. 
Der Verlrag soll sosort in Kraft treten, und die Ratificationen desselben sollen bin- 
nen achizehn Monaten vom heutigen Tage angerechnet, zu Bangkok ausgetauscht werden. 
Dessen zu Ukunde haben die Eingango genannten Bevollmächtigten den gegenwär- 
ligen Verlraß umerzeichnet und unterstegelt zu Vangkok am siebenten Tage des Monaks 
Februar im Jahre des Herrn Eintansend Achthundert und Zwei und Scchzig, entspre- 
chend dem Siamesischen Datum vom achten Tage des dritten Mondes im Jahre des 
Hahns, dem dritten des Jahrzehends und dem Ellsten der gegenwänligen Regierung, im 
Jahre Eintousend Zweihundert und Drei und Zwanzig der Siamesischen bürgerlichen 
Zeitrechnung. 
(gez.) Graf Eulenburg. 
(gez.) Krom-ma Ti-raat Sen= nit. 
(gez.) Tschaupraja Sisteinong Sanußa Prakralahoom. 
(ez.) Tschaupraja —1 Maha Kosatibodl. 
(gez.) iöbran Jommerat. 
(Gez.) Praja Montrz Prattalaheon Fainlie.
	        
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