Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Handels. Bestimmungen. 
1. 
Der Capitäin eines jeden in Handelszwecken nach Bangkok kommenden Schiffes ei- 
nes der contrahlrenden Dentischen Staaten muß, je nachdem ihm das Eine oder Andere 
passender erscheint, enmweder vor oder nach dem Einlaufen in den Fluß die Ankunft sek- 
nes Schiffes bei dem Zollhause zu Pakuam melden und zugleich die Zahl seiner Mann- 
schaft, der mitgefübrten Kanonen, sowie den Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald 
sein Schiff zu Paknam Anker geworfen, hat er alle seine Kanonen und Munition den 
Zollbausbeamten in Verwahrung zu geben, und ein Zollhausbeamter wird dann dem 
Schisse beigegeben werden und mit demselben nach Bangkok gehen. 
Jedes Handelsschiff, welches an Paknam vorbelgefahren ist, ohne daselbst selne Ka- 
nonen und Munition auszuladen, wie dies vorstehend verordnet ist, wird nach Paknam 
zurückgeschickt werden, um jener Vorschrift nachzukommen, und hat auherdem eine Geld- 
strale bis zu achthundert Ticals verwirkt. Nach Ablieferung seiner Kanonen und Mu- 
nition wird demselben die Rückkehr nach Bangkok gestattet werden. 
3. 
Sobald ein Deusches Schiff zu Bangkok Anker geworfen, hat der Capitän= dessel. 
ben, wofern nicht ein Fesitag dazwischen füllt, sich innerhalb vier und zwanzig Siunden 
nach Ankunft auf das Deutsche Kensulat zu begeben und daselbst die Schlffspoplere, 
Konnossemente u. s. w. zugleich mit einem richtigen Manifeste über seine Ladung abzu- 
geben, und, nachdem der Nonsular,Beamte diese Einzelheiten dem Zollhause mitgethellt 
hal, wird von diesem sofort die Erlaubniß zum Loschen ertheilt werden. Sollee die Zoll- 
behörde mit Ertheilung dieser Erlaubniß länger als vier und zwanzig Stunden zögern, 
se wird letztere mit gleicher Wirkung als ob sie von der Jollbehörde ausgegangen wäre, 
vom Konsular--Beamten ertheilt werden. 
Unterläßt der Käpitän selne Ankunft zu melden oder zeigt derselbe ein salsches Ma- 
nifest vor, so unterliegt er einer Strase bis zu pierbundert Ticals, es soll ihm jedoch ge- 
statlet sein, elwalge Irrihümer in seinem Manifesle lunerhalb vler und zwanzig Stunden 
nach Ablicferung dessesben an den Konsular-Beamten noch nachkräglich zu berichtigen, 
ohne Skrafe dafür gewärtigen zu müssen. 
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Ein Deutsches Schiff, welches zu löschen und auszuladen anfängt, ehe es dazu die 
Erlaubniß erhalten hat, oder welches schmuggelt, sei es im Flusse oder außerhalb der
	        
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