Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Geschäftsjahres die von den Gemeindevorständen gefuͤhrten Verzeichnisse sich zur Einsicht 
und Prüfung vorlegen zu lassen. 
Demnächst sind bio zum 1. März jedes Jahres die sämmtlichen von den Gemeinde- 
vorsiänden eingereichten jährlichen Tabellen nebst den über deren Prüfung und über die 
durch Letztere veranlaßten Verhaudlungen etwa ergangenen Akten von den Fürstlichen Land= 
rathsämtern dem Staatsanwalte ihres Bezirkes zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Gleichzeitig baben die Fürsllichen Landrathsämter die Staatsanwälte von der Anzahl 
und dem Gegenstande derjenigen Straffälle der sraglichen Art, welche bei ihnen selbst in 
der Eigenschaft als Landespolizeibehörden angezeigt worden sind, sowie von der daxauf ge- 
troffenen Verfügung zu benachrichtigen. 
8. 6. 
Die Furstlichen Staatsanwälte haben die ihnen zugegangenen Mittheilungen über- 
sichtlich zusammenzustellen und diese Zusammenstellung der Fürülichen Oberstaatsanwaltschaft 
zu Eisenach vorzulegen. 
Aus diesen Uebersichten muß erhellen: 
a. wie vlele Defraudationen, 
b. wie viele Polizelvergehen, 
. wie viele Forst, und Feldfrevel 
in Gemähheit des §. 3 der Publikatlonsverordnung zur Strasprozeßordnung und nach dem 
Gesetze vom 8. Juni v. Is. durch die Fürstlichen Landrathsämter und durch sämmtliche 
Gemeindevorstände im Laufe des verflossenen Jahres erledigt worden sind. 
Rücksichtlich der von den Gemeindevorständen erledigten pollzellichen Uebertretungen 
ist insbesendere zu erwähnen, wie sich die Zahl der sämmtlichen Straffälle auf die einzel- 
nen Stadl= und Landgemeinden vertheilt. 
Nach gefertigter Zusammensiellung werden die Fürstlichen Staatsanwälte die ihnen 
zugegangenen Materialien den betreffenden Fürstlichen Landrathsämtern zurückgeben und 
dabei ekwaige Bedenken oder Ausstellungen, die nicht bereits gerügt worden sein sollten, in 
Anregung bringen. 
Die Fürsilichen Staaksanwälte sind übrigens befugt, die fraglichen Verzeichnisse oder 
auch Auszüge aus denselben ssch jererzeit von den Gemeindevorsiänden unmittelbar vor- 
legen zu lossen und über den Stand einer bereits anhängigen Anzeige elnes Polizeiver- 
Vebens Auskunft von denselben zu erfordern. 
8. v. 
Die Finanzabtheilung des Fürstlichen Mlnisteriums wird nach vorausgegangener Prü- 
fung der von den Fürstlichen Steuerämtern und Bezirks-Steuer, Einnahmen eingereichten
	        
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