Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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c. Von allen Gegenstäͤnden, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll 
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto. Gewicht der Ver- 
zollung zu Grunde gelegt. 
d. Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Felgendes zu beobachten: 
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In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Joll-Tarise be- 
stimmten Säßen berechnet. 
Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden isi, blos in 
einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung gesiellt. 
so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt. Bel 
einer Verpackung in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Materlal 
können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht 
in der ersten Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vor- 
geschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Sage als 2 Pfund 
aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschliehung von 
dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache 
Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn 
das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheb- 
lich schwerer als bei den Säcken in das Gewicht füällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif elne 2 Pfund überstelgende Tara 
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte 
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zoll- 
pflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zent. 
ner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Ver- 
wiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abthrilung I. 2. 
c. und 41. c.) findet diese Besiimmung schon Anwendung, wenn Ballen 
von elnem Brulto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, 
daß dabei nur von 6 Zeninern eine Tara bewilligt wird. 
Es ist der Wahl des Zolipflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, 
deren Verzollung nach dem Nekto-Gewichte Statt findet, den Tara-Taris 
gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren 
ohne die Tara, oder der lepteren allein, eimilteln lassen will. 
Bei Flüsügkeilen und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht 
nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil thre Umgebung 
für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach
	        
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