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dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht ge-
gen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abwelchende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Enkfernung von dem in dem Tarlse angenom-
menen Tara-Saß bemerkbar wird, isi auch die Zollbehörde befugt, die
Netlo-Verwiegung eintreten zu lassen.
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gesplunslen gesertigten Waaren muß
bei der Deklaration auf das datin vorhandene Materlal, insofern dasselbe zu der
eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen äus Baumwolle
und Leinen r2r., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Ur-
stoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit
Ausschluß der Gold= und Silbersioffe) aus Sride oder Floretseide in Verbindung
mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die De-
klaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten,
Saumleisien, Saalband, Uisière) an den Zeugwaaren blelben dabei und bei der
Jollklassisikation außer Betracht.
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiede.
nen Zollsätzen unterliegen, so muß bel der Deklaration zugleich die Menge einer
jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Be-
hufs der speziellen Revision bei dem Grenzzoll Amte auspacken, oder es wird, Falls
er das lehtere, ungeachlet der ihm über die Folzen der Unterlassung gemachten
Eröffnung, ablehnt und seine diessällige Erklärung in den Begleitschein amtlich
aufgenommen worden, in dem Besiimmungsorte von dem ganzen Gewichte des
Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am böchsien besteuerten Waare,
die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hierven sind: Glas, Glaswaa-
ren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachge.
bräuchlich zu den kurzen Waaren (Nerceric) gehörigen, in dem Tarise nicht als
solche bezeichucn, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände,
wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen
Verschluß gestanket.
Die Deklaration der sprachgekräuchlich zu den kurzen Waaren (Korecric)
gehörigen, im Tarise nicht als solche bezelchurten, sondern unter anderen Nummern
ausgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung I. Nr. 20.) foll
nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarif= Säßen für kurze Waaren
zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Be-