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3) Nachtrags-Gesetz zur bltzemeinen deutschen Weseigrhunng vom 26. November 1646.
om 20. April 1
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rt. ꝛt.
verordnen zu Ausführung des von der deutschen Bundesversammlung in der Sihtung.
vom 23. Januar 1862 gefaßten Beschlusses mit Zustimmung der Landesvertretung Fol-
gendes:
8. 1.
Dem ersien Absatze des Artikel 2 der deutschen Wechselordnung wird felgender Zu.
satz beigefügt:
Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Per-
son seines Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu
suchen.
Der dritte Absatz des Artikel 2 der deutschen Wechselordnung ist aufgehoben. An
dessen Sielle tritt folgende Bestimmung:
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes
auch noch auszuschließen:
hegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der
lehteren;
gegen Offieiere und Solraten, Auditeure, Militär-Aerzte und sonstige Mi-
litär, Bcamte, so lange sie sich im activen Dienste befinden;
4gegen Civil-Staatsdiener im ackiven Dienste;
*
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□.
1. gegen ordinirte Geistliche;
e. gegen den Schiffer, die Schisssmannschaft sowie alle übrige auf dem
Schiffe angestellte Personen, wenn das Seeichiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist;
(4. wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet oder der
Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden isi, wegen der srüher
entstandenen Forderungen und
g. wenn der Schuld-Arrest wenigsiens ein Jahr hindurch vollstreckt worden
ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den
Arrest beantragl hat, sofern derselbe nicht nachweist, dah dem Schuldner
Befriedigungsmittel zu Gebote sichen.