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zeichneten Beamten noch den Fahrpreis 1II. Klasse oder, wenn elne solche beim Zug
nicht vorhanden war, II. Klasse vergütet.
insoweit keine Eisenbahn benußt werden kann, sind die Beamten der 1. bis 3.
Kategorle einen Wagen mit zwei Exkrapost= oder Miethpferden, die der 4. (wenn
die Benutzung der Personenpost im einzelnen Falle unthunlich ist und die Exta-
post kosispieliger sein würde) nur einen zweispännigen Miethwagen, die Beamten
der 5., 6. und 7. Kategorie nur elnen einspännigen Miethwagen und auch die-
sen nur insoweit zu liauidiren berechtigt, als eine billigere Personenpost von ihnen
nicht benutzt werden konnte. «
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unvermeidlich war, haben alle Beamten sich ihrer zu bedienen. Zu der desfallsigen Li-
quidation muß aber vom diensilich Vorgesetzten bescheinigt sein, daß im betreffenden Fall
mit Recht Extrapost benußt worden ist.
Wer eigne Equipage hält, ohne hierzu von Amtewegen verpflichtet zu sein und
voim Staate hierfür Vergütung zu erhalten, ist, wenn er sie bei Dienstreisen benutzt, nach
vorstehenden Säßen berechtigt, Tranoportaufwand zu liguidiren. Hinsichtlich derjenigen
Beamten, welche Fourage oder Geldentschädigung für Diensipferde beziehen, gelten fol-
gende Bestimmungen:
4) sie dürsen bei Diensireisen ven über 6 Meilen Cutsernung von ihrem Wohnorte,
insofern sie davon Diäten beziehen, auch Traneportgebühren für jede Meilc über
6 Meilen hinaus ansehen, ohne Unterschied zwischen Reisen in das In- oder
Ausland. Diese Besiimmung ist aber nicht auf Dienstrelsen innerhalb eines be-
siimmt abgegrenzten Geschäftsbezirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 5 Meilen
sich ersirecken;
verlegte Wegeabgaben werden allen mit Diensipferden oder Vergütung dafür an-
gestellten Beamten erseht, dafern ein solcher Ersatz nicht durch die Bedingungen
ihrer Anstellung ausgeschlossen ist.
) Officiers, welche Fourage auf Rei#pferde erhalten, sind nicht verbunden, bei ein-
zelnen Versendungen diese Pferde zum Wagentransport zu verwenden und kön-
nen daher obigen Besiimmungen entsprechend die Vergütung von Transporkkosten
beanspruchen, wenn die Reise sich über eine Meile vom Garnisonsort erstreckt.
8. 9.
Für Gehilfen, welche ein Commissar mitnimmt, dürfen außer im Falle der Benuß-
ung der Eisenbahn keine besonderen Transportkosten angesetzt werden. Hierbei gilt als
Regel, daß die Zuziehung eines besonderen Protocollführers nur da erfolgen darf, wo
dies nach gesetzlicher Vorschrift ersorderlich oder durch den Umfang des Geschäfts geboten
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