Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

351 
zeichneten Beamten noch den Fahrpreis 1II. Klasse oder, wenn elne solche beim Zug 
nicht vorhanden war, II. Klasse vergütet. 
insoweit keine Eisenbahn benußt werden kann, sind die Beamten der 1. bis 3. 
Kategorle einen Wagen mit zwei Exkrapost= oder Miethpferden, die der 4. (wenn 
die Benutzung der Personenpost im einzelnen Falle unthunlich ist und die Exta- 
post kosispieliger sein würde) nur einen zweispännigen Miethwagen, die Beamten 
der 5., 6. und 7. Kategorie nur elnen einspännigen Miethwagen und auch die- 
sen nur insoweit zu liauidiren berechtigt, als eine billigere Personenpost von ihnen 
nicht benutzt werden konnte. « 
Nin-infolchmFällcu,wohn-gebotenenEilcwcgendicBenuvungdekExtmposi 
unvermeidlich war, haben alle Beamten sich ihrer zu bedienen. Zu der desfallsigen Li- 
quidation muß aber vom diensilich Vorgesetzten bescheinigt sein, daß im betreffenden Fall 
mit Recht Extrapost benußt worden ist. 
Wer eigne Equipage hält, ohne hierzu von Amtewegen verpflichtet zu sein und 
voim Staate hierfür Vergütung zu erhalten, ist, wenn er sie bei Dienstreisen benutzt, nach 
vorstehenden Säßen berechtigt, Tranoportaufwand zu liguidiren. Hinsichtlich derjenigen 
Beamten, welche Fourage oder Geldentschädigung für Diensipferde beziehen, gelten fol- 
gende Bestimmungen: 
4) sie dürsen bei Diensireisen ven über 6 Meilen Cutsernung von ihrem Wohnorte, 
insofern sie davon Diäten beziehen, auch Traneportgebühren für jede Meilc über 
6 Meilen hinaus ansehen, ohne Unterschied zwischen Reisen in das In- oder 
Ausland. Diese Besiimmung ist aber nicht auf Dienstrelsen innerhalb eines be- 
siimmt abgegrenzten Geschäftsbezirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 5 Meilen 
sich ersirecken; 
verlegte Wegeabgaben werden allen mit Diensipferden oder Vergütung dafür an- 
gestellten Beamten erseht, dafern ein solcher Ersatz nicht durch die Bedingungen 
ihrer Anstellung ausgeschlossen ist. 
) Officiers, welche Fourage auf Rei#pferde erhalten, sind nicht verbunden, bei ein- 
zelnen Versendungen diese Pferde zum Wagentransport zu verwenden und kön- 
nen daher obigen Besiimmungen entsprechend die Vergütung von Transporkkosten 
beanspruchen, wenn die Reise sich über eine Meile vom Garnisonsort erstreckt. 
8. 9. 
Für Gehilfen, welche ein Commissar mitnimmt, dürfen außer im Falle der Benuß- 
ung der Eisenbahn keine besonderen Transportkosten angesetzt werden. Hierbei gilt als 
Regel, daß die Zuziehung eines besonderen Protocollführers nur da erfolgen darf, wo 
dies nach gesetzlicher Vorschrift ersorderlich oder durch den Umfang des Geschäfts geboten 
56 
S 
l“ 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.