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voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren die Meerengen der
Dardanellen, des Bosporus oder des Schwarzen Meeres passiren, sei es, daß jene Waa-
ren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, welche sie angebracht haben,
oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder daß sie, nachdem sie für die Ausfuhr
verkauft worden, für eine bestimmte Zeit an das Land gesetzt werden, um an Bord an-
derer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise fortzusetzen. In diesem letteren Falle
sollen die Waaren in Constantinopel in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt
„Transit-Magazine", und an anderen Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter
der Aussicht der Jollverwaltung niedergelegt werden. 6
Artikel VIIl.
Da die Hohe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst allmäliger
Zugeständnisse zu erleichtern, ist man übereingekommen, daß der Joll von drei vom Hun-
dert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei eingeführt wer-
den, um nach andern Ländern gebracht zu werden, sofort auf zwei vom Hundert und
am Ende von acht Jahren, von dem Tage des Auskausches der Ratifikationen des gegen-
wärtigen Vertrags ab gerechuel, auf eine feste und endgültige Abgabe von eins vom
Hundert ermähigt werden soll.
Die Hohe Pforte behält sich gleichzeitig das Recht vor, durch ein besonderes Regle-
ment Anordnungen zur Verhinderung von Defrandationen zu treffen.
Artikel IK.
Die Unterthanen der Jollverelnsstaaten, welche mit Erzeuguissen des Bedens oder
der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben Abgaben bezahlen, und die-
selben Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie fremde Unterthauen, welche mit
Waaren ihres eigenen Landes handeln.
Artikel X.
Als eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels V. wird festgesetzt, daß
Taback in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren gehören sollen, welche
die Unterthanen der Zollvereinsstaaten in die Türkei einzuführen befugt sind. Folgeweise
sollen die Unterthanen der Zollvereinostaaten oder ihre Rechtsnachfolger, welche Taback
oder Salz für den Verbrauch in der Türkei kaufen oder verkaufen, denselben Vorschriften
unterworfen sein und dieselben Abgaben zu bezahlen haben, wie die meistbegünstigten mit
diesen beiden Gegenständen Handel treibenden Ottomanischen Unterthanen. Als Gegen-
leiüung für diese Beschränkung soll in Zukunft von den gedachten Waaren, wenn sie
durch Unterthanen der Zollvereinss#aaten aus der Türkei ausgeführt werden, keinerlei
Abgabe erhoben werden; es müssen aber die auszuführenden Mengen an Taback und