Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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daß die vorgenannten Verkräge, Uebereinkünfte und Proterolle vom 1. Juli dieses 
Jahres an auch für das Fürstenthum in Wirksamkeit treten; 
daß die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 19. v. Mts. verkündeten, dem 
1. Juli d. Is. zur Anwendung kommenden Vereins-Zolltarifs auch für die Ein. 
fuhren aus Frankreich nach dem Zollvereine dadurch keine Aenderung erleiden; 
daß der Vertrag mit der Kaiserlich Französischen Regierung zum gegenseitigen 
Schupe des musikalischen und literarischen Eigenthums vom 211. Februar 1853. 
vom 1. Juli dieses Jahres an außer Kraft trin; 
daß die Eintragung der in Frankreich erschienenen Werke, für welche der Schuß 
der Literar.Convention vom 2. August 1862 gegen Nachdruck und unberechtigte 
Uebersetzung in Anspruch genommen wird, bel dem Königlich Preußischen Mini. 
sterium der geistlichen Angelegenheiten zu Berlin mit Wirkung auch für das 
Fürstenthum erfolgk. 
Gera, am 26. Mai 1865. 
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Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel. 
Handels--Vertrag. 
Seine Majesiät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertreiung der 
Ihrem Zoll= und Steuersystem angeschlossenen sonverainen Länder und Landestheile, 
nämlich: des Grohherzogthums Luxemburg, der Grohherzoglich Mecklenburgischen Enklaven 
Rossow, Neteband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums 
Virkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Köthen und Anhalt-Bernburg, der Fürsten- 
thümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich Hessischen 
Oberamtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll= und 
Handelsvereins, nämlich: der Krone Vayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover, 
sowohl für Sich wie für das Fürsienthum Schaumburg-Lippe und der Krone Würnttem- 
berg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Grohberzogthumo 
Hessen, sowohl für Sich wie für das Landgräflich Hessische Amt Homburg, der 
den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich: des 
Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Melningen. Sachsen-Altenburg, 
Sachsen= Coburg und Gatha, der Fürstenthmer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz=
	        
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