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Artikel 8.
Die aus den Gebieten des einen der beiden Theile herstammenden und in die lVe-
bieie des anderen Theils eingeführten Waaren jeder Art sollen keinen höheren inneren
oder Verbrauchs-Steuern unterworfen werden dürsen, als die gleichartigen Waaren ein-
beimischer Erzeugung solche ennichten oder entrichten werden. Jedoch sollen die Ein-
nangs.Abgaben um so viel erhöht werden dürfen, als die den einheimischen Produzen#en
durch das innere Steuer-Spystem verursachten Kosten betragen.
In Gemäßheit der im Zollverein bestehenden Verubredungen sollen französischr
Weine, Branntweine und Fekte, welche der Eingangs, Verzollung unterlegen haten, auch
in Zukunft von jeder weikeren, für Rechnung des Zollvereins, einzelner Vereinssiaaten
oder einer Kommune oder Korporation erhobenen Steuer frei bleiben.
Artikel 9. «
Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edeln Metallen sollen, bei der
Einfuhr aus dem Jollverein nach Frankreich oder umgekehrt, dem für die gleichartigen
Waaren einheimischer Fabrikation besiehenden Konkrole-Verfahren unterliegen, und ein-
tretenden Falles die Stempelungs= und Garankiegebühren nach denselben Grundsätzen.
wie diese, bezahlen.
Artikel 10.
Unbeschader der, über die Behandlung von Erzeugnissen nicht zollvereinsländischen
Ursprungs bei deren Einfuhr in Frankreich durch den gegenwärtigen Vertrag getresfenen
Bestimmungen, sollen diese Erzeugnisse den Zuschlagzöllen unterliegen, welchen die umer
französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern nach Frankreich eingeführten
rzeugnisse jept oder in Zukunft unterworfen werden.
Artikel 11.
Die aus Frankreich über die Landgrenze eingebenden Waaren jeden Ursprungs sellen
bei dem Eingange in den Jollverein zu denselben Abgaben zugelassen werden, als wenn
sic daselbst direkt aus Frankreich zur See und unter sranzösischer Flagge eingehen.
Die aus dem Follverein über die Landgrenze eingehenden Waaren, mögen solche
in dem Artikel 22. des Geseyes vom 28. April 1816 aufgeführt sein oder nicht, sollen
zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung derjenigen Abgaben zugelassen
werden, welche für die unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern
kommenden Waaren bestehen.
Artikel 12.
Zur Erleichterung des gegenseltigen Grenzverkehrs mit landwithschaftlichen Erzeug.
nissen sollen Getreide in Garben oder in Stroh, Hen. Stroh und Grünfutter beiderseile
sollsrei eingeführt und ausgeführt werden