Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 13. 
Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des anderen Landes die Ablungt 
oder Fabrikation derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis wird geführt durch Vorlegung 
einer, vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung, oder einer, 
von dem Vorstande der zuständigen Zoll, oder Steuerbehörde ausgeferligten Bescheini- 
gung, oder einer, von dem in dem Versendungsorte vder Verschiffun gshafen residirenden 
Konsul oder Konsular-Agenten des Landes, wohin die Einfuhr geschehen soll, ausgefer- 
ligten Bescheinigung. 
Artikel 14. 
Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredeten Werthzölle sollen nach dem Werthe 
am Orte deo Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes, mit Hin- 
zurechnung der zur Einbringung nach Frankreich bis zum Orte der Eingangs-Abferti- 
Zung erforderlichen Transport-Versicherungs= und Kommissionskosten, berechnet werden. 
Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu deklarien 
und dieser Deklaration, außer dem Ursprungs-Zeugnisse, eine von dem Fabrikansen oder 
Verkäufer herrührende Faktur beizusügen, welche den wirklichen Preis derselben angiebt 
Artikel 15. 
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll iu 
berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten Prelses mit einem 
Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselbe eingeführt hat. 
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn Tageer 
folgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichgeitig ersiatret werden. 
Artikel 16. 
Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel verabredete Vorkauforecht ausüben 
will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vor- 
zieht, die Abschäyung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß 
sicht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vor- 
kaufsrechte Gebrauch zu machen. 
Artikel 17. 
Wenn die Schäpung durch Sachverständige erglebt, daß der Werih der Waare den 
bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigk, so soll der Zoll nach 
dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben werden. 
Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann du 
Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durck. 
die Sachverständigen erminelten Werthe erheben.
	        
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