Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Dieser Zoll soll zur Strase um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn der 
von den Sachverständigen ermiltelte Werth um zehn vom Hundert höher ist, als der 
deklarirte. 
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu kragen, wenn der durch 
die schiedorichkerliche Enischeidung ermitielte Weilh den deklarirten Werih um fünf vom 
Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen. 
Artikel 18. 
In den durch Artikel 16. vorgesehenen Fällen wird der eine der beiden sachver- 
ständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der Lokal- 
Zollbehörde ernannt. Im Falle der Meinungsverschiedenheit oder, wenn der Deklarant 
es verlangt, schon bei Niederseyung des Schiedsgerichts, wird eln Obmann von den 
Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich die lezteren über die Wahl nicht verständigen, 
von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichtes ernannt. Wenn die Jollstelle, 
bei welcher die Deklaration erfolgk, von dem Siße des Handels gerichtes weiter als einen 
Myriamekter entsernt ist, so kann der Obmann von dem Friedenorichter des Bezirks er- 
nannt werden. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung des 
Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden. 
Artikel 19. 
Die durch den gegemwärtigen Ventrag festgesenzten Zölle sollen auf Grund von Ha- 
varien oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren nicht ermäßigt werden. 
Artikel 20. 
Die Nevision und Eingangs, Verzollung der nach dem Werthe besteuerten reinen 
oder gemischten Gewebe, welche aus dem Zollrerein eingehen, kann in Fraukreich nur 
ersolgen in den Häsen von Bordeaux. Nantes, Havre, Boulogne, Calais, Dünkirchen, 
Nouen, Nizza, Marseille, Algier und Oran und bei den Jollämtern zu Lille, Valenci- 
ennes, Meßz, Straßburg, Mülhaufen, Chambery, Paris und Lyon, sowie bei denjenigen 
anderen Jollämtern, deren Besiimmung sich die französische Regierung für die Zukunft 
vorbehält. 
Artikel 21. 
Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach der Anzahl der, auf 
einem Naume von fünf Onadrat-Millimeter besindlichen Fäden besteuert sind, soll jeder 
Bruchtheil eines Fadens unberücksichtigt bleiben. 
Artikel 22. 
Wer Maschinen und mechanische Geräthe oder einzelne Theile derselben, vder irgend 
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