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eine andere in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichnete Waare einführt, soll nicht ver-
öflichtet sein, der Zollbehörde ein Modell oder eine Zeichnung des eingeführten Gegen-
standes vorzulegen.
Artikel 23.
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben auögehenden
Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangs-Ab-
gabe befreit sein.
Die französische Regierung hält jedoch das Verbot der Durchfuhr von Schiehpulver
aufrecht und behält sich vor, die Durchfuhr von Kriegswaffen von besonderen Ermächtig.
ungen abhängig zu machen. Im Zollverein bleibt die Durchfuhr des Salzes von einer
besonderen Erlaubniß abhängig.
In Beziehung auf die Durchfuhr sichern sich die Hohen vertragenden Theile in je-
der Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Artikel 21.
Bis zur Vollendung der Eisenbahnen von Saint-Jean de Maurienne nach der ita-
lienischen und von Bayonne nach der spanischen Grenze wird die französische Verwaltung
auf die aus dem Zollverein sommenden oder doithin gehenden Waaren unter den nach.
stehenden Bedingungen dieselben Erleichterungen der Durchfuhr zur Anwendung bringen.
wie wenn der Eingang und der Ausgang in den gedachten Richtungen mintelst der Ei-
senbahn statlfände:
1) Die Beförderung muß in geschlossenen Wagen stattsinden, weiche mit einer, durch
ein Vorhängeschloh genügend verschließbaren Einladethür versehen sind.
2) Bei dem französischen Eingangs-Amte muß eine Deklaration abgegeben werden.
3) Der Wagenfährer oder Transport-Unternehmer muß für die im Falle von Hin-
terziehungen fälligen Abgaben und Strafgelder Kamion leisten.
Artikel 25.
Die Unterkhanen der Hohen vertragenden Theile können gegenseitig in jedem Theile
der beiderseiligen Gebiete ungehindert eintreten, reisen oder sich aufhalten, um daselbst
ihre Geschäfte wahrzunehmen, und genießen hierbei für ihre Person und ihr Vermegen
denselben Schuhy und dieselbe Sicherheit, wie die Inländer.
Sie sind befugt, in den Städten und Häfen die benöthigten Häuser, Waarenlager
Läden und Grundstücke zu miethen oder zu besipen, ohne deshalb anderen allgemeinen
oder örllichen Abgaben, Auflagen oder Verpflichtungen, von welcher Axrt sie seln mögen
zu unterliegen, als denjenigen, welche den Inländern aufgelegt sind eder künftig aufge-
legt werden möchten.