Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Desgleichen sollen sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte, Befrei- 
ungen und sonsilgen Begünstigungen irgend welcher Art sich eifreuen, welche die Inlän- 
der jeht oder künftig geniehen. 
Ee versteht sich jedoch, dah durch dle vorslehenden Verabredungen den besonderen 
Gesetzen, Verordnungen und Reglements kein Eintrag geschieht, welche in Bezug auf 
Handel, Gewerbe und Polizei in dem Gebirte jedes verlragenden Staates bestehen und 
auf die Unterthanen aller anderen Staaten Anwendung finden. In dieser Hinsicht sol. 
len die gegenselligen Unterthanen gleich denjenlgen des melstbegünstigten Staates be- 
handelt werden. 
Artikel 26. 
Französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre reisenden Diener, welche in 
Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt sind, können im Zollverein, 
ohne defür einer Gewerbestener zu unterliegen, Einkänfe für das von ihnen betriebene 
Geschäfte machen und mit oder obne Proben Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren 
mit sich herumzuführen. 
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den Staa- 
len des Zollverelns und deren reisenden Dienern gehalten werden. 
Die zur Erlangung dieser Stieuerfreiheit erforderlichen Förmlichkeiten werden im 
gemeinsamen Einverständnisse fesigesetzt. 
Artikel 27. 
Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zollverein 
von französischen Handlungsreisenden oder in Frankreich von Handlungsreisenden, die 
einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, sollen beiderseits unter den, zur 
Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforderlichen 
Zollförmlichkeiten zeltweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im 
gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. 
Artikel 28. 
In Berreff der Bezeichnung oder Etiketlirung der Waaren oder deren Verpackung, 
der Musier und der Fabrik. oder Handelszeichen sollen die Unterthauen eines jeden der 
vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schuh, wie die Inländer, geniehen- 
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem anderen soll eine 
Verfolgung nicht staufinden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen in dem Lande, 
aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, als die durch 
Nlederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen in dem Lande 
der Einfuhr. 
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