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Desgleichen sollen sie in Bezug auf Handel und Gewerbe aller Vorrechte, Befrei-
ungen und sonsilgen Begünstigungen irgend welcher Art sich eifreuen, welche die Inlän-
der jeht oder künftig geniehen.
Ee versteht sich jedoch, dah durch dle vorslehenden Verabredungen den besonderen
Gesetzen, Verordnungen und Reglements kein Eintrag geschieht, welche in Bezug auf
Handel, Gewerbe und Polizei in dem Gebirte jedes verlragenden Staates bestehen und
auf die Unterthanen aller anderen Staaten Anwendung finden. In dieser Hinsicht sol.
len die gegenselligen Unterthanen gleich denjenlgen des melstbegünstigten Staates be-
handelt werden.
Artikel 26.
Französische Fabrikanten und Kaufleute, sowie ihre reisenden Diener, welche in
Frankreich in einer dieser Eigenschaften gehörig patentirt sind, können im Zollverein,
ohne defür einer Gewerbestener zu unterliegen, Einkänfe für das von ihnen betriebene
Geschäfte machen und mit oder obne Proben Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren
mit sich herumzuführen.
Ebenso soll es in Frankreich mit den Fabrikanten und Kaufleuten aus den Staa-
len des Zollverelns und deren reisenden Dienern gehalten werden.
Die zur Erlangung dieser Stieuerfreiheit erforderlichen Förmlichkeiten werden im
gemeinsamen Einverständnisse fesigesetzt.
Artikel 27.
Eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zollverein
von französischen Handlungsreisenden oder in Frankreich von Handlungsreisenden, die
einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, sollen beiderseits unter den, zur
Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforderlichen
Zollförmlichkeiten zeltweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im
gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt.
Artikel 28.
In Berreff der Bezeichnung oder Etiketlirung der Waaren oder deren Verpackung,
der Musier und der Fabrik. oder Handelszeichen sollen die Unterthauen eines jeden der
vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schuh, wie die Inländer, geniehen-
Wegen des Gebrauchs der Fabrikzeichen des einen Landes in dem anderen soll eine
Verfolgung nicht staufinden, wenn die erste Anwendung dieser Fabrikzeichen in dem Lande,
aus welchem die Ausfuhr der Erzeugnisse erfolgt, in eine frühere Zeit fällt, als die durch
Nlederlegung oder auf andere Weise bewirkte Aneignung dieser Zeichen in dem Lande
der Einfuhr.
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