Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Unsere W zu zahlenden Dispensationsgeldes auch noch drei Silbergroschen 
neun Pfennige in die Innungslade, und zwar als Beitrag zur Leichencasse, zu 
fordern ann- 4richden zu lassen. 
KS. 4. 
Verrechnung der in die Handwerkslade gewiesenen Gebühren 
Alle durch diesen Junungöbrief der Handwerkslade zugewiesenen Gebühren, 
Strasen und sonstigen Zuflüsse ohne Ausnahme sind der Innung zu verrechnen, 
und lediglich zu den derselben obliegenden Ausgaben, aber keineswege, bei schwe- 
rer Ahndung, zu irgend einem andern Zweck zu verwenden, noch weniger unter die 
Innungemitglieder zu vertheilen. 
Artikel VI. 
Von der innern Verfassung der Innung. 
ß. 1. 
Von dem Obermeister= und Beisitzeramte. 
Zu Erhaltung der bei jedem Zunftvereine wesentlich erforderlichen guten Ord- 
nung und zu Leitung der gemeinschaftlichen Geschäfte und Angelegenheiten soll die- 
ser Innung jederzeit ein Obermeister und ein Beisiczmeister aus der Stadtmeister- 
schaft vorstehe 
ei der Vereinigung der beiden bisherigen Innungen haben der gegenwärtige 
Obermeister und Beisitzmeister der bein= und Zeugweberinnung dieses Amt auch bei 
der vereinigten Innung zu übernehmen, und es hat in Gemäßheit der noch dem 
Lübueten des Obermeisters Läher mit landeöherrlicher Genehmigung getroffenen Be- 
ung der gegenwärtige Obermeister seine Function bis zum Jahreötag 1357 
Aorcufühn der gegenwärtige Beisibmeister aber an diesem Tage das Obermeister- 
amt anzutreten und die Innung an seine Stelle einen neuen Beisitzmeister zu wäh- 
len. Dahingegen empfängt der Obermeister der Zeugmacherinnung in Folge der 
zwischen beiden Innungen vor Unserer Landeoregierung am 4. August 1855 ge- 
troffenen Uebereinkunft eine Entschädigung von zwolf Thalern aus der gemeinschast- 
lichen Snmungsrasse 
hrestag legt der jedesmalige Obermeister sein Amt nieder, der bisherige 
Bisinc erhaͤli ohne neue Wahl das Obermeisteramt und an seine Stelle wird 
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