Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Ju 8. A der Gewerbeordnung. 
8. 6. 
Zuständig zu Verleihung der Dispensation von dem Ersordernisse des vollendeten 
24. Lebensjahres für den Beginn eines selbüständigen Gewerbebetriebs ist 
bei Inländern 
das Landrath#amt desjenigen Landestheils, welchem die Heimathsgemeinde des Bethel- 
ligten angehört, 
bei Ausländern 
das Landrathsamt desienigen Landestheils, in welchem die Niederlassung erfolgen foll. 
Das Landralhsamt hat die betreffende Gemeinde vorher zu hören. 
Gegen Versagung der Dispensation kann an das Ministerium, Abthellung für das 
Innere, Recurs ergriffen werden. 
Zu §. 6 der Gewerbeordnung. 
C. 7. 
Unter den §. 6,3 der Gewerbeordnung fallen auch die sogenannten Haus-Indusürie= 
gewerbe der Weberei, Wirkerei, Klöppelei, Stickerei, Strohflechteret rc. insowelt, als der 
Bekrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung, sondern nur gegen Lohn und 
ohne Verwendung von Gehilfen erfelgt Beschäftigung der eigenen Familienglieder mit 
Nebenarbeiten, wie z. B. Spulen, Treiben, Drehen 2c., isi nicht als Annahme von Ge- 
bilfen anzusehen. " 
Ferner gehören hierher die Lohnschreiberei und ähnliche Beschäftigungen. 
Die Aufnahme in eine fortbestehende Innung befreit nicht von der Anmeldungs= 
pflicht. 
In #6#. 3, S und 7 der Gewerbeordnung. 
. 8. 
Die Vorschriften wegen Anmeldung eines selbsiständigen Gewerbetriebs sollen zu- 
naͤchst im Inleresse der Drdnung und der Steuerentrichtung ersolgen, nicht aber dazu 
benuyzt werden, um eine künstliche Abgrenzung der Gewerbegebiete wieder herzusiellen. 
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eines Unternehmers ist 
zwar nach §. 48 der Gewerbeordnung zulässig, erheischt jedoch die besondere Anmeldung 
derselben, sofein diese Gewerbe wesentlich verschiedene sind. 
Als wesentlich verschiedene Gewerbe sind im Allgemeinen nur solche zu be- 
trachten, welche in Bezug auf das verarbeitete Material und die Methode der Verar—- 
beitung vollständig von einander abweichen. 
Auch die Vereinigung wesentlich verschiedener Arbeiten in einer Hand ist als 
ein Betrieb verschiedener Gewerbe dann nicht anzusehen, und folgeweise cine besondere 
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