Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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wärtigen Artikel aulgezählten Abgaben oder Auflagen den frangösischen Schisfen gleichge- 
stelll sein. 
In den Fällen, wo die von anderswoher als vom Jollverein kommenden französl- 
schen Schisfse vom Tonnengelde nicht befreit sind, sollen auch die Schiffe der Zollvereins- 
staaten, welche dieselben Reisen machen, in gleicher Weise betroffen werden. 
Artikel 2. 
In Bezug auf das Aussiellon der Schiffe, ihr Einladen und Ausladen in den Hä- 
sen, Rheden, Plätzen und Vafsins, sowie nberhaupt in Hinsicht aller Förmlichkelten und 
sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften und ihre Ladungen 
unterworsen werden können, ist man übereingekommen, daß den eigenen Schiffen des ei- 
nen der Hohen ventragenden Theile kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden 
werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen zukämen, indem der 
Wille der Hohen vertragenden Theile dahin gehr, daß auch in dieser Beziehung ihre 
Schiffe auf dem Fuße einer vollkommenen Gleichstellung behandelt werden sollen. 
Artikel J. 
Die Staatsangehörigkeit und Tragfähigkett der Schiff soll beiderseitig nach den, je- 
dem Tbeile elgenthümlichen Gesetzen und Reglements, auf Grund der durch die zustäu- 
digen Vehördon den Kapltalnen, Schlisopatronen und Schiffern ausgefertigten Paplere 
anerkannt werden. 
Die Ecrhebung der Schisflahrts-Abgaben soll gegenseitig, nach der Wahl des Schiffs- 
fübreis, entweder nach der in den obengenannten Papieren angegebenen Tragfähigkeit 
oder nach dem, in dem Hafen, in welchem das Schiff sich befindet, üblichen Vermessungs- 
Verfahren erfolgen. 
Artikel 1. 
Alle Exzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf 
Naltionalschiffen in den Staaten des einen der Hohen vertragenden Thelle geieplich Stan 
finden darf, sollen auch auf den Schissen des auderen Theiles daselbst eingesährt oder 
von dort ausgeführt werden dürfen. 
Die auf den Schiffen des einen oder des anderen Theils in die beiderseitigen Hä- 
fen eingeführten Waaren sollen daselbst zum Verbrauch, zum Durchgange odrr zur Wie- 
dergusfuhr deklarirt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Macht- 
baber zur Niederlage gebracht werden können, und zwar Alles dies ohne höheren Maga- 
zingebühren, Aufsichts= oder sonstigen Kosten dieser Art untetworfen zu werden, als den- 
jenigen, welchen die auf Nationalschiffen eingegandenen Waaren jest oder in Zukunkt 
untcrliegen.
	        
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