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Artikel s.
Der vorstehende Artikel soll nicht Anwendung finden aul die Küstenschifffahrt, das
krißt auf die Befürderung von Erzeugnissen oder Waaren, welche in einem Hasen gela-
den und nach einem anderen Hafen desselben Landesgebiets bestimmt sind, insosern nicht
solche Beförderung nach den Landesgesetzen der sremden Flagge ecrlaubt ist.
Artikel 6.
Waaren jeder Art, welche unter der Flagge der Jollvereinsstaaten direkt aus einem
Hafen der Jollvereinsstaaten nach Frankreich, und umgekehrt Waaren jeder Art, welche
unter französischer Flagge, woher es auch sei, nach dem Zollverein eingeführt werden,
sollen derselben Befreiungen, Zollvergütungen, Prämien oder sonstigen Begünstigungen
irgend welcher Art bheilhaftig, auch gegenseilig keinen anderen noch höheren Zoll., Schiff-
sahrts= oder Wege-Abgaben unterworfen sein, mögen solche für den Staat, Gemeinden,
örtliche Korporatlonen, Privalpersonen oder irgend welche Anstalien erhoben werden, und
keiner anderen Förmlichkeit unterliegen, als wenn die Einfuhr unter der Landesflagge
Statt fände.
Man ist übereingekommen, daß der Ausenthalt eines Schisses der Jollvereinsstaaten
in einem oder mehreren Zwischenhäfsen dasselbe der Vorthelle der direklen Einfuhr nicht
verlustig macht, vorausgesetzt daß dieses Schiss in diesen Zwischenhäfen keine Einladung.
vornimmt, und daß die Vortheile der direkten Einfuhr denjenigen Schiffen der Zollver=
einsstaaten, welche einen Theil ihrer Ladung in einem Zwischenhafen ausgeladen haben.
in Frankreich erhalten bleiben.
Co ist ausdrücklich verabredet, daß die besonderen Beb#ngungen, welche in Frank-
reich für die Einfuhren unter sranzösischer Flagge aus anderen, als den Ursprungolän=
dern bestehen, auch auf die aus den Entrepots des Zollvereins unter der Flagge der
Jollvereinoslaalen nach Frankrelch kommenden Waaren Anwendung sinden sollen.
Artikel 7.
In Anbetracht der, nach den An#leln 1. und 6. der franzssischen Flagge in den
Häfen der Zollverelnsstaaten bewllligten besonderen Vortheile, sind dic Hohen vertragen-
den Theile übereingekommen, daß, vom Auntausch der Natifkatlonen des gegenwäniigen
Vertrages an,
1) die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes der Zollvereinsstaalen, bei
ihrer Einfuhr in die französischen Kolonieen, aller Vortheile und Megünsiigungen
tbeilhastig sein sollen, welche den gleichartigen Erzeugnissen irgeud welcher ande-
len begünstigtsten euroyäischen Nation jeht oder in Zukunff bewilligt werden, und
daß die Schisse der Zollvereinsstaaken in den französischen Kolonicen bei ihrem