Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Eingange, während ihres Aufenthalles, so wie bei ihrem Ausgange, mögen sie 
beladen sein oder in Ballan, und ohne Unterschied der Herkuuft, in allen Sucken 
wie die Schisse jeder anderen begünstigisten europäischen Nation behandelt wer- 
den sollen; 
die Schisse der Zellvereinsstaaten, welche direct von einem Hafen dieser Staaten 
nach einem Hasen von Algerien kommen, sollen nur ein festes Tonnengeld von 
zwei Franks für die Tonne bezahlen, und es soll diese Abgabe, sobald sie ein- 
mal in einem Hafen von Algerien bezahlt ist, in den anderen Häfen dieser Be- 
süpung, in welche das Schiff zur Vervollständigung seiner Aus= oder Einladung 
elnlaufen möchte, nicht weiter gesordert werden; 
die Bestimmungen der Artikel 1. und 6. des gegenwärtigen Vertrages, sowie des 
vonstebenden Absaßes sollen auf die Schisse der Zollvereinostaaten und auf deren 
Ladungen auch dann Anwendung kinden, wenn diese Schiffe aus den Häfen der 
Hansestädte an der Elbe und Weser kommen. Diese Abrede soll in Wirksamkeit 
treten, sobald die französischen Schiffe in eben diesen Häfen den Nationalschiffen 
lrichgestellt nd. 
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, die Schiffe der 
Zellvereinsstaaten an jedem Vorthell Theil nehmen zu lassen, welchen er in Zukunft in 
den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen europäischen Nalion hinsichtlich der 
tudirekten Schifffahrt gewähren möchte. 
Artikel 8. 
Waaren jeder Art, welche auf französischen Schiffen aus dem Zollvereine oder auf 
Schiffen der Zollvereinsstaaten aus Frankteich, nach welchem Bestimmungsorte es auch 
sein möge, ausgeführt werden, sollen keinen anderen Abgaben noch Ausgangeförmlichkeiten 
unterliegen, alo wenn die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte, und sie sollen unter der 
einen wie unter der anderen Flagge aller Prämien, Jollvergütungen und sonstigen Be- 
günstigungen theilhaftig werden, welche von jedem der beiden Theile der eigenen Schiff- 
fahrt jent oder in Zukunft bewilliget werden. 
Inressen bleiben von der vorstehenden, so wie von der im Artikel 6. enthaltenen 
Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen, welche den Erzeugnissen des eige- 
na#n Fischfanges jetzt oder in Zukunft gewährt werden. 
Artikel 9. 
Die beiderseitigen Schiffe sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und der Mo- 
sel jedweder Befreiung, Ermäßigung und sonstigen Begünstigung an Schifffahrks-, Zoll- 
und anderen Abgaben theilhaftig werden, welche, sel es den Nationalschiffen und deren 
Ladungen, sel es denen eines anderen Uferstaats jetzt oder in Zukunft bewilligt werden. 
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