Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Deinzusolge sollen die in Artlkel 22. des franzoͤslschen Gesehes vom 26. April 1816 
verzeichneten. Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter deutscher Flatzge 
auf dem Rhein und über das Jollamt Strahburg, zum iuneren Verbrauch in Frankieich 
gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, Helche für die Elifuhren unter fiai- 
sösischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern beütehen. 
Die Schlffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Gewässern Frankreichs, 
und umgekehrt die ftanzösischen Schiffer, welche auf deit inneren Getbäsferi des Zoll- 
vereins Schifffährt tteiben, sollen hinsichtlich der Patent= (Gewerbe) Steiitt belderseilig 
den eigenen Schiffern Fleichgestelln werden. 
Artikel 10. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem der Häfen 
des anderen Theils kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, 
können, vorausgesetzt daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen 
Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes be- 
siimmten Theil der Ladung an Vord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für die- 
sen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezablen, außer den Aussichtskosten, 
welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schifffahrt lesiehenden Sate erhoben wer- 
den dünen. 
Artikel 11. 
Die Schlffe des einen der Hohen vertragende Theile, welche in einen der Päfen des 
anderen Theils üm Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff noch für dessen 
Ladung alfdere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Natlonalschiffe in gleichem 
Falle unterworfen ü#nk, und daselbst die nämlichen Begünsiigungen und Befreiungen ge- 
nießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufend gesehlich fesigestellt ist, daß 
ferner diese Schiffe keinen Hankelsverkehr treiben und daß sie sich in dem Hafen nicht 
länger aushalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, 
erbeischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schisse erforderlichen Löschungen und 
Wiekerelnladungen sollen nicht als Handelsverkehr anzesehen werden. 
Artikel 12. 
Die Hohen veitragenden Theile bewilligen sich gegenseitlg das Recht, in den Häfen 
und Handelsplänen des anderen Theils General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konfuln und 
Konsular, Agenten zu ernennen, mit dem Vorbehalte jedoch, dergleichen an solchen Orten 
nichl zuzulassen, welche sie allgemein davon ausnehimen wollen. Diese General-Konfuln, 
Konfuln, Vice-Konsuln und Agenten, sowie deren Kanzler sollen, unter dem Beding der 
Neciprocitäl, dieselben Vorrechte. Befugnisse und Befreiungen gentiehen, deren sich die- 
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