Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleune oder andere zur Schiffé- 
mannschaft gebsrende Personen, welche Unterthanen des Landes sind, wo die Desertion 
stallgesunden hat, von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen. 
Artikel 14. 
Alle Maßregeln in Betreff der Rettung französischer Schiffe, welche an den Küfien 
des Zollvereins gescheitert oder gestrandet sind, sollen von den General= Konsuln, Konfuln, 
Vice. Konsuln oder Konsular-Agenten Frankreicho geleitet werden, und ebenso sollen die 
General.Konsuln, Konsuln, Bice-Konsuln oder Konsular-Agenten der Zollvereinsstaaten 
die Mahregeln in Betreff der D#cttung der, an den französischen Küsten gescheiterten oder 
gesirandeten Schiffe ihres Landes leiten. Die Einwirkung der Ortobehörden in den Ge- 
bicten der Hohen vertragenden Theile soll nur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu 
erhallen, um die Interessen derjenigen zu wahren, welche die Rettung geleistet haben, 
vorauogesehzt, daß sie nicht zu der verunglückten Mannschaft gehören, und um die Ausführung 
der für den Eingang und den Ausgang der geborgenen Waaren zu beobachtenden Be- 
stimmungen sicher zu stellen. In Abwesenheit und bie zur Ankunft der Konsuln, Vice- 
Konsuln oder Konsular-Agenten sollen übrigeno die Onsbehörden alle zum Schuße der 
Schiffbrüchigen und zur Aufbewahrung der gestrandeten Sachen erforderlichen Mahregeln kreffen. 
Ueberdies ist verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen 
sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen. 
Artikel 15. 
Gegenwärtiger Vertrag soll einen Monat nach dem Austausche der Natifikations- 
Urkunden in Kraft treten, und die nämliche Dauer haben, wic der unter den Hohen 
vertragenden Thellen am heutigen Tage abgeschlossene Handels-Vertrag. Er findet auf 
jeden deutschen Sta#t Anwendung, welcher später dem Jollverein beitritt. 
Artikel 16. 
Die Natifikarions-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen gleichzeitig mit 
denen des vorgedachten Handels-Vertrages in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und ihre Siegel beigedruckt. 
Se geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. 
Bernsdorf. La Tour d'Auvergne 
(I. S.) (I. .) 
ue Esche. de Clereg. 
(L. S.) (L. S.) 
Milipebonn. 
8.) 
r 2 
(I.
	        
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