Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Anmeldung dieser Verelnigung dann nicht erforderlich, wenn alle Arbeiten auf die 
Herstellung einer Kategorie zusammengesebter Artikel oder auf Verarbeitung der Ne- 
benprodukte des Hauplgewerbes berechuet find, z. B. die Vereinigung von Tischler., 
Tapezier- und Schlosserarbeit zur Möbelfabrikation, der Wagner-, Sattler= und Schmie- 
dearbeit zur Wagenfabrikalion, der Gerberei und Lederfärberei zur Handschuhfabrikation, 
oder die Ausdehnung der Gerberei auf Verarbeitung der Lederabsälle und dergleichen. 
Der Handel mit den Antikeln des angemeldeten oder auf dem Grund früherer 
Berechtigung forkbetriebenen Gewerbes ist in dem lebteren siets mitbegriffen. 
Das Handelsgewerbe als selbsiständiges Gewerbe ist für die Anmeldung als Ganzes 
zu betrachten; es bedarf daher bei Erweilerung durch Aufnahme anderer Handelszweige 
oder Artikel keiner neuen Anmeldung. 
Bei Handelsgeschäften hat die durch §. 5 der Gewerbeordnung vorgeschriebene An- 
meldung und das derselben folgende behördliche Verfahren der durch das Handelsgesen- 
buch vorgeschriebenen Anmeldung bei Gericht vorauszugeben 
Ein Prokurist, dessen Thätigkeit nur neben der des Geschäftsinhabers einhergeht, der 
also nicht als Stellvertreter zu betrachten ist, bedarf der gewerblichen Anmeldung nicht. 
(Vergl. §. 15 dieser Verordnung.) 
8. 9 
Die Anmeldung kann mündlich zu Protokoll oder schristllch erfolgen. Der Anmel- 
dende hat zugleich den Nachweis über das in § J der Gewerbrordnung vorgeschriebene 
Aller beizubringen (wovon jedoch im Falle der Notorietät abgesehen werden kann); er hat 
den von ihm zunächst beabsichtigten Gewerbebetrieb näher zu bezeichnen, auch eintreten- 
den Falls anzugeben, welche Anlagen er zu errichten beabsichtigt. 
Ist der Gewerbebetrieb nach § 18 der Gewerbeordnung von einem Befähigungs- 
nachweis abhängig gemacht, so ist derselbe hleichfallo beizubringen. Nichtheimathsberech. 
tigte Inländer haben Tauszeugnisse und geordnete Heimathscheine sowie für sich und ihre 
Familie Impfscheine beizubringen. 
§& 10. 
Jede Anmerdung ist ohne Verzug, längsteno aber binnen acht Tagen zu prüfen und 
den Anmeldenden Nesolution darauf zu erlheilen. 
Sind die von dem Anmeldenden beigebrachten Nachweise mangelhaft, oder ist das 
Gewerbe, beziehentlich die gew rbliche Anlage von einer Concession, örklichen Regulirung 
besonderer Erlaubniß oder einem Befähizungsnachweis abhängig, so ist der Anmeldende 
hierüber zu bescheiden und da nöthig das Erforderliche bei der betreffenden Behörde zu 
vermitteln. Außerdem ist dem Anmeldenden der Anmeldeschein nach dem beigesügten 
Formular A. gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Sgr. auszuhändigen. Außer dieser
	        
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