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den und unter Verschluß durch Vorlegeschlösser oder Bleie befördent werden. Fuͤr die
von der Posibehörde benutzten Kasien, Körbe oder Felleisen sindet einn Veschränkung hin-
sichtlich der Größe nicht Skatt. v
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Verbleiung verladen sind; schon setzt aber sollen, die gebörige Verschnürung und Ver-
bleiung vorausgesetzt, solche Gegenstände und Kolli, deren Verladung in Kulissen-Wagen
oder im die vorstehend im Absay 2. gedachten Wagen wrgen ihre# Umfangro (hroße
Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Veschaffenheit (Stein-
kohlen, Koake, Sand, Steine, Erze, Roheisen, Stabeisen, Häringr u. s. w.) unzulässig
ist, von den vorbezeichneten Erleichterungen nicht ausgeschlossen werden.
Kolli, welche weniger als einen halben Gentner- (25 Kilogramme) wiegen-, dürfen,
sofern die erleichlerte Abfertigung auf sie Anwendung finden soll, in der Regrl mur in
Aulissen. Wagen und ausnahmsweise nur dann' in Wagen der vorstehend im Absap 2.
erwähnten Art mit Schupdecken verladen werden, wenn sie in den Frachlbriefen als Zu-
behör von großen Stücken und Maschinen sich bezeichnet jinden, die in anderen Wagen
als Kulissen-Wagen, verladen, find.
Artikel 2.
Die Bestimmungéborte, nach welchen die, über die Zellgrenze. zwischen dem Zoll-
vereln und Frankfeich eingehenden Güterzüge mit den im Artikel 1. erwähnten Erlelch-
terungen befördert werden können, werden gegenseitig vor Ablauf desjenigen Monats
milgetbeilt werden, welcher auf die Unterzeichnung der gegenwärtigen Uebereinkunft folgt.
Jeder der vertragenden Theilé behält sich ie Vermehrung dieser Orte und die Mit-
lheilung hierüber an den anderen Theil. vor.
Arelkel. 3.
Die beim Ausgange in dem einem Staale eiwa beigegebrnen Beglliungsbeamten
baben die Züge auf das Geliet des benachbarten Staates bis zur ersten: Statkon, wo
sich ein Zollamt besindel, zu begleiten. Sie dürfen den Zug nicht eher verlassen, als
bis sie die, in, jedem Lande voxgeschriebenen Förmlichkciten erfüllt hadem.
Attikel 4.
Jeder Zug muß von Ladungsverzeichnissen, getreunt nach den Bestimmungsorten,
begleitet sein. Diese Ladungsverzeichnisst, denen alle erforderlichen Papiere beizufügen
ünde, werden durch die. Eisenbahnverwaltungen nach den durüber für jedes Land bekte-
benden Vorschristen angeferiigt.