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Artikel 5.
Die Zollverwaltung jedes der vermagenden Staaten wird den Verschluß, welchen
die Zollverwaltung des anderen Theils angelegt hat, für genügend auerkennen, sobald
sie sich vergewissert hat, daß derselbe auf die in ihrem Zollgebiete zuläsige Art angelegt
ist und den verabredeten Bedingungen entspricht, dieselbe ist aber befugt, soweit sic ce
für erforderlich erachtet, eine Vervollständigung des Verschlusses. vorzunehmen.
Artikel 6.
Die Kulissen-Wagen und die im Artikel 1. Absatz 2. bezeichneten Wagen mit
Schuydecken müssen für die Aulegung sowohl von Bleien, als von Vorlegeschlössern ein-
gerichtet sein, und beim Uebergange aus einem Gebiete in das andere sich in einem
solchen Zustande befinden, daß die Zollbehörde nur die Bleie oder Vorlegeschlösser anzu-
legen braucht, nachdem sic sich von der guten Beschaffenheit der Verschluß= Einrichtungen
überzeugt hat.
Auf den Bleien muß die Bezeichnung des Amtes ersichtlich sein, welches dieselben
angelegt hat.
Artikel 7.
In wieweit die Züge unter Begleitung von Zollbeamten gestellt werden sollen, bleibt
dem Ermessen der Zollverwallung jedes der vertragenden Theile #berlassen. Die Eisen-
bahnverwaltungen baben den Begleitungsbeamten sowohl bei der Hin= als bei der Nück-
reise ihre Plätze unenkgeltlich und so nahe wie möglich bei den Güterwagen einzuräumen.
I1.
Bestimmungen über die Personenzüge.
Artikel V.
Die im Artikel 1. für die Güterzüge zugestandene Besugnihß, die Landeögrenze
während der Nacht und an Sonn= und Festtagen zu überschreiten, wird auf die Per-
sonenzüge ausgedehnt.
Artikel 9.
Bei Ueberschreitung der Zollgrenze dürfen in den Personenwagen nur solche nicht
zollpflichtige Kleinigkeiten sich besinden, welche Reisende in der Hand oder sonsi unver-
packt bei sich zu führen pflegen.
Artikel 10.
Das Gepäck der Reisenden wird in der Regel bei dem Grenz-Zollamte revidirt.
Jeroch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, wo dies im Interesse des Reisever-