Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gebuͤhr und ehwaigen Verlägen kommen für das Anmeldungsverfahren keinerlei Kosten 
in Ansah; es sei denn, daß der Anmeldende durch eigene Schuld Weiterungen und Zwi- 
schenverfügungen veranlaßt. Es wird jedoch erwartet, daß die Behörden selbst zur Ver- 
hütung solcher unnöthiger Weiterungen thunlichst beitragen. 
S. 11. 
Von der Verpflichtung zur Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes find 
solche Gewerbetreibende ausgenemmen, welche ihr Geschäft nach den bisberigen Bestimm- 
ungen bereits selbstständig betrieben haben, sosern und soweit eine wesentliche Veränder- 
ung des Gewerbebekriebes nicht Statt findet. Es gill dieses namentlich von den sämmt 
lichen bisherigen Innungsmeistern und auch hinüchtlich solcher selbüständiger Gewerbear= 
beiten, zu deren Vornahme künftig ein Befähigungsnachweis erfordert wird. 
12. 
Ueber die erfolgten Anmeldescheine ist von der Anmeldungsbehörde ein tabellarischeo 
Vexrzeichniß nach dem Formular unter E. anzulegen und unter Berücksichtigung der 
dem lebteren beigefügten Bemerkungen fortzuführen. 
Mit jedem Kalenderjahre ist für die neuen Anmeldescheine ein mit Nr. 1 wieder 
beginnendes Verzeichniß anzufertigen. 
Ein gleiches Verzeichniß ist hinsichtlich derjenigen Personen anzulegen, welche nach 
den bisherigen Besiimmungen am 1. Juli 1863 zum selbstsändigen Gewerbebetriebe 
bereits befugt waren und einer besondern Anmeldepflicht deshalb nicht unterlagen 
In diesen Verzeichnissen sind die durch Tod, Wegzug oder auedrückliche Geschäfte. 
aufgabe vorkommenden Erledigungen nachzutragen. 
Zu S. 8 der Gewerbeordnung. 
8. 13. 
Hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und der Bestellung der betreffenden Agen- 
ten bewendel es bei den bestehenden Bestimmungen. Dasselbe gilt von der Erlanbniß 
zur Beförderung von Auswanderern nach übersceischen Häfen. 
8. 14. 
Die Concessionirung von Theater= und Schaufpieler= Gesellschaften durch das Land. 
rathsamt bezieht sich auf den betreffenden Landestheil. Daneben ist jedoch die ortspo- 
lizeiliche Erlaubniß zur Aufführung öffentlicher Schauspiele an den einzelnen Orten 
immer noch einzuholen. 
Inwieweit mit der Schaukeonzession die Erlaubniß zum Tanzhalten verbunden sein 
soll, unterliegt der Bestimmung der Concesssonsbehörde. Bei Verleihung von Coneessio- 
nen, welche das örtliche Interesse berühren, ist der Gemeindevorstand vorher zu hören.
	        
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