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sprungs der lepleren abhängig zu machen. Für's Erste sei es jedoch nokhwendig, di
Anwendung der vereinbarten Zollsäpe auf die folgenden Gegenstände, nämlich:
Eisen,
Eisen= und Stahlwaaren,
Uhren und Uhrfournituren,
Leder,
Garne und Gewebe von Flachs, Hanf, Baumwolle und Wolle,
seidene Gewebe,
Glaswaaren,
Fapence, feines Steingut und Porzellan
von Beibringung einer Bescheinigung des zuständigen französischen Zollamts abhängig
zu machen, durch welche feugestellt wiid, daß die bezeichneten Gegenstände nicht zur
Durchfuhr abgeferligt sind.
B. In Betreff der zollamtlichen Behandlung, welche in Frankreich auf die, in die
Departements der Ardennen und der Mosel eingehenden Steinkohlen und Coaks Anwen-
dung findet, erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen,
daß der Zollsatz von 1 Fr. 20 Cts. für die Tonne, einschliehlich der Decimen, welchem
diesc briden i zur Zeit unterworfen sind, während der Dauer des Vertrages
nichl erhöht werden
Rücksichtlich ven Hlauilichen Behandlung der, in Frankreich eingeführten ausläu-
dischen Weine erklärten die gedachten Berollmächtigten, daß. es nicht in der Absicht ihrer
Regierung liege, für diesen Artikel in dem bestehenden Zustande, d. h. der Eingangsab-
gabe von 25 Centimes für den Hektoliter, ausschließlich der Decimen, eine Aenderung
einkreten zu lassen.
Ihrerseits erklärten die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen,
daß es nicht in der Absicht der Jollvereins-Staaten liege, während der Dauer des Ver-
trages die, in dem gegenwärtigen Tarife des Zollvereins angenommenen Tarasätze für
französische Weine und Branntweine abzuändern.
C. Um der, im Artikel 26. des Vertrages vereinbarten Gewerbesleuer-Freiheit theil-
baftig zu werden, müssen die französischen Handlungoreisenden mit einem, dem anliegenden
Musier I. entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und die Handlungsreisenden, welche einem
Zollvereinsstaat angehören, mit einem Legitimationsschein versehen sein, welcher für die
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Fabrikanten und Kaufleute nach dem auliegenden Musier A., für die reisenden Diener
nach dem anliegenden Muster B. auszusiellen ist.
Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres gültig, für welches sie aus-
zestellt ind. Sie müssen die Personal-Beschreibung und die Unterschrift des Inhabers
enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie ausgestellt sind, versehen sein.