Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

425 
IIl. In Betreff der Uebereinkunft wegen der Zollabfertigung des internationalen 
Verkehrs auf den Eisenbahnen. 
Die durch den Artikel 15. dieser Uebereinkunft vorgeschriebene achttägige Frist, bin- 
nen deren die Elsenbahn,Gesellschasten verpflichtet sind, die Zoll-Verwalkungen von den 
Veränderungen in Keuntniß zu sehen, welche sie hinsichtlich der Stunden der Abfahrt, 
des Grenz-Ueberganges oder der Ankunst der Jüge vornehmen wollen, soll auf dieje- 
nigen Extra-Güter-Züge, welche jene Gesellschaften in Folge höherer Gewalt und in aus- 
nahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung finden. 
Die durch die Uebereinkunft vorgeschriebenen Erlelchterungen sollen bei diesen Extra- 
zügen eintreten, sobald deren Grenz-Uebergang wenigstene zwölf Stunden zuvor den ge- 
genseitigen Grenz-Zollämtern angekündigt is. 
Zu Urkund dessen haben die unkerzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige 
Protokoll in doppelter Ausfertigung aufgenommen und folches nach erfolgter Verlesung 
vollzogen. 
Berlin, den 2. August 1862. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
Pommer Esche. de Clercq. « 
Philipsborn. 
Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.