Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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dungt sein, daß in diesem Letteren die Förmlichkeit der Elntragung vorgängig auf folgende 
Weise erfüllt iste 
Wenn das erk zum ersten Mal in Preuhen erschtenen ist, so muß es zu Parie 
auf dem Mintstertum des Innern eingetragen sein. 
Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich erschlenen it, so muß es zu Berlin 
anf dem Ministerlum der gelstlichen Angelegenheiten eingetragen sein. 
Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen. Dieie 
Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandt, 
schafsten in beiden Ländern gerichtet werden. 
Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher 
erschienen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintrin der Wirksamkeit der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft eingereicht werden. 
Für die in Lieserungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit deen 
Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, es sei denn, daß der Autor die Absicht, sich 
das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, nach Maaßgabe der Bestimmungen im Ar- 
tlkel 6. zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderet 
Werk angesehen werden soll. 
Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu diesem Iwecke ge- 
führte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur 
Erhebung irgend einer Gebühr geben. 
Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese 
Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempel- 
Abgabe. 
Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen 
Ausdehnung der beiderseltigen Geblete Glauben haben und das ausschließliche Recht des 
Eigenthums und der Vervielfältigung so lange bewetsen, als nicht irgend ein Anderer 
ein besser begründetes Necht vor Gericht erstritten haben wird. 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darsiellung 
oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche, nach Eintrikt der 
Wirksamkeit der gegenwärtigen Urbereinkunft, zum ersien Mal in einem der beiden Län- 
der veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. 
UAt#ike! 5. 
Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten veranstalteten Ueber- 
setzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestelt. Demzufolge sollen
	        
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