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8. 15.
Deir Handel min Wein, Bier, Branntwein und sonstigen geistigen Getränken uͤber
die Straße im Betrag von ½ Kanne oder in noch kleineren Gemäßen ist nicht in dem
Handelsgewerbe, soweit dasselbe auch hinsichtlich dieser Gegenstände auf bloße Anmeldung
betrieben werden kann, inbegrissen, sondern untersällt dem geseplichen Begriff des Schank-
gewerbes und unterliegt ebenso wie dieses der Concessionirung,
Als Speisewirthschaft ist es nicht anzuseben, wenn Jemand an seinem Fami-
lientisch noch andere, nicht zum Hausstand gehörige Personen gegen Entgelt beköstigt.
Es bewendet bio auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen über die Aus-
übung der sogenannten bürgerlichen Nahrung und des Reibeschanks.
ie Concesssonsbehörden haben in den Fällen, wo von ihnen Concession zu einem
bestimmten Gewerbebetrieb zu ertheilen ist, auf die bereits bestehenden gleichartigen ding-
lichen Gewerbsberechtigungen in der Weise Rücksicht zu nehmeu, daß dann, wenn durch
die Inhaber solcher Gewerbeberechtigungen das Bedürfniß in jeder Hinsicht befriedigt
wird, in der Regel neue Concessionen nicht ertheilt werden sollen.
C. 16.
Die Feuerversicherungs= und Auswanderungs-Agenten, die Pfandleiher, Pfandver-
minler und Trödler sind, soweit nicht besondere Dispensation eintritt, gebalten, ordent-
liche Bücher zu führen, aus denen demtlich zu ersehen ist, wehe Art von Geschäften und
mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren von ihnen aus-
geführt worden sind.
Nchlbeachtung dieser Vorschrift zieht Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder entsprechende
Gefängnißsirase nach sich.
Zu 8. p der Gewerbeordnung.
S. 17
Concessionen, soweit sie von dem # Landrachsame ertheilt werden, gellen nur für den
Bezirk des Letzteren dergestalt, das beim Verlassen dieses Bezirks auch eine neue Con-
cession erforderlich ist. Der Conerssionar ist jedoch deshalb nicht behindert, soweit diee
die Galtung des Geschäftvberriebs mit sich bringt, von seinem Wohnort aus auch mit
Auswärtigen Geschäfte zu machen. Bei Ertheilung der Concessionen findet künftig der
Vorbehalt des Widerruso nicht Stalt.
Die vor Inkrafttretung der Gewerbeordnung zu Gewerben, welche nach der lehteren
concessionspflichtig sind, unwiderruflich verliehenen Concessionen bleiben in Krast. Wegen
der mit Vorbehalt des Widerrufs ertheillen Concessionen bewendet es bei dem Bestehen-
den. Es bleibt jedoch den Betheiligten vorbehalten, eine Concession auf Guund der Ge-
werbeordnung zu suchen.