482
Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Snafen in
derselben Weise erkeunen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeug-
niß iuländischen Ursprungs gerichtet wäre.
Die Merkmalc, welche die unbesugte Nachbildung begründen, sollen durch die Ge-
richte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten be-
stehcuden Gesehgebung bestimmt werden.
Artikel 12.
Beide Regierungen werden im Verwaliungswege die nöthigen Anordnungen zur
Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die Verleger, Buch-
drucker oder Buchhänrler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vewielfäl-
amgungen der, Im Eigenthum von Unterthanen des anderen Landes befindlichen, noch nicht
zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Work.
samkelt gegenwäriiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche ge-
genwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedruckt werden.
Diese Anordnungen sollen sich auch auf Clichcs, Holzstöcke und gesiochene Platten
aller Art, so wie auf sithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei
den preußischen oder französischen Verlegern oder Druckern befinden und preußischen oder
stanzöüschen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Elichés, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die
luhographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der
gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benuhzt werden dürfen.
Artikel 13.
Währeud der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die solgenden Gegen-
stände, nämlich:
Bücher in allen Sprachen,
Kupferstiche,
Sthe anderer Art, so wie Holzschnitte,
Lithographlen und Photographien,
Geographlsche oder See-Karten,
Musikalien,
Gestochene Kupfer= und Stahlplatten, geschninene Holzstöcke, so wie lithographische
Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrist zum Gebrauch für den Um-
druck auf Papier,
Gemälde und Zeichnungen,
gegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollstel zugelassen werden.