Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 14. 
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in Frank- 
reich sowohl zum Eingange als auch zur unmittelbaren Durchfubr oder zur Niederlage 
bei folgenden Zollämtern abgeferligt werden, nämlich: 
4) Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg, Pontar= 
lier, Bellegarde, Pom de-la-Caille, St. Jean de Maurienne, Chamberp, Nizza, Mar- 
seille, Bayonne, Stk. Nazaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thlonville und Bastia; 
2) Bücher in anderer, als französischer Sprache bei den nämlichen Zollämtern und 
außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrières de Joux, Perpignan (über la Perthus), 
la Perthus, Béhobie, Bordeauq, Nantes. St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, 
Calais, Dünkirchen, Apach, und Mjaccio. 
Es bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere Jollämter dafür zu bestimmen. 
In Preußen solleu die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kom- 
men, über alle Zollämter zugelassen werden. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbrauchs-Abgabe auf 
Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem anderen Lande 
eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer At und Lithographien von dieser Ab- 
gabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. 
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung 
finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem anderen 
Lande veröffentlicht worden sind. 
Artikel 16. 
Die Besiimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das 
einem jeden der beiden Hohen vertragenden Thelle zustehende-Recht beelnträchtigen, durch 
Maaßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Verkrieb, die Darstellung 
oder das Fellbieten eines jeden Werkes oder Exzeugnisses, in Betreff dessen die befugte 
Behörde dies Recht uuszunben haben würde, zu gestatien, zu überwachen oder zu unter- 
sagen. 
" Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder deß anderen 
der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eige- 
nen Staaten zu verbleten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemähhbeit seiner 
Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. 
Artikel 17. 
Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jetzt 
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