Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich:
von Seilen Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Herr von Bismarck-Schönhausen, Präsident des Staats, Ministeriumo und Minister
der autwärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von Preußen 2c.
Herr von Pommer Esche, General-Direktor der Stenern,
Herr Phllipsborn, Direklor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
und
Herr Delbrück, Direktor im Minisicrium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten;
von Seiten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen:
Herr Benedetti, Bolschafter Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen bei Seiner
Majestät dem König von Preußen rc.
und
Hen de Clercq, bevollmächtigter Minister 2c.
sind am heutigen Tage zu Verlin im Ministerlum der auswärtigen Angelegenheiten zus
fammengetreten, um
1) Die Bedeutung einzelner Bestinmungen in den, am 2. Mugust 1862 zu Berlin
unterzeichneten Handels-Vertrage, Schifffah ge und Lit tion gemein-
schaftlich näher festgustellen,
2) die dem vorgedachten Handels-Vertrage unter Lil. A. und B. beigesügsen Tarife
zn einigen Punkten zu ergänzen und abzuändern.
Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten die in beiden Beziehungen von der
einen und der anderen Seite zur Sprache gebrachten Fragen erörkert hallen und überein-
gekommen waren, die Abreden unter Nr. 1. bie 1. des am 2. August 1862 aufgenommenen
Unterzeichnungs-Protokollo hier zu wiederholen, haben sie im Namen ihrer Regierungen
estgestell: und vereinbart, was folgt:
A. In Betreff des Handels-Vertrages.
1) Der im zweiten Alinea des Arlikel 6. gewählte Ausdruck: „die unmittelbaren
und uumelbaren Lasten ist im Sinne der entsprechenden Bestimmung im ersten Allnea
des Antikel 4. des Dandels. Vertrages zwischen Frankreich und Italien vom 17. Jannar
1863 zu verstehen.
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