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2) Gesetz, vom 27. Mai 1865, zum Schutze des Eigentbums an französischen Werken der Wissen=
schaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
Zu Folge Unseres Beitritts zu der zwischen der Königlich Preußischrn und Kaiser-
lich Französischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schup#e#s
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst verordnen Wir, unter
Zus#nmung des Landtags andurch Folgendes:
Der nach der diesseitigen Gesehgebung begründete Schup des Eigenthume
an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, sowie
gegen unbefugte öffentliche Aufführung dramatischer und musikalischer Werke, fin-
det auch auf die in den Kaiserlich französischen Staaten erschienenen Werke der
Wissenschaft und Kunst, ingleichen auf Ucbersetzungen solcher in den gedachten
Staaten erschienenen oder aufgeführten Werke, sowie auf die aus Journalen
oder periodischen Sammelwerken, welche in jenen Staaten erscheinen, entlehnten
Artikel unter den in der Eingangs gedachten, unter dem 26. k. Mts. bekannt
gemachten Uebereinkunft vom 2. August 1862 vereinbarten Voraussezungen und
näheren Bestimmungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Osterstein, am. 27. Mai 1865.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwiß