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Concessionen, welche ohne Vorbehalt des Widerrufs auf eine bestimmte Zeit ertheilt
und auch nach der Gewerbeordnung zu dem flaglichen Geschäftsbetrieb erforderlich sind,
bleiben für die bestimmte Zeit in Krast.
Vor dem 1. Juli 1863 ertheilte Realconcessionen behalten ihre Eigenschaft als solche.
Wegen Uebertragung eines Real-Rechtes von dem ursprünglich berechtigten Grund-
stücke auf ein anderes Grundsüück, ist an das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das
Innere, zu berichten.
Zu 8. 10 der Gewerbeordnung.
8. 18.
Ueber jede Concession ist eine schriftliche, die Stelle des Anmeldescheins vertretende
Urkunde auszustellen, aus welcher der Umsang der ertheilten Gewerbsberechtigung, sewic
die etwaigen allgemeinen oder besonderen Bedingungen, deren Nichtbeachtung die Zuück-
ziehung der Concession nach §. 11 der Gewerbeordnung zur Folge haben kann, hervor-
geben.
Von der ersolgten Concessionserkheilung ist der Gemeindevorstand zu benachrichtigen.
Für Erthellung von Concessionen sind die durch die dem Gesetz vom 31. Dezem-
ber 1854 beigefügte Taxordnung bestimmten Kosten umer Nachlaß einer Erhöhung des
Satzes unter 14 bis zu 5 Thlr. in den Fillen des §. 8, 1 und 4 der Gewerbeordnung
zu liquidiren und vor der Aushändigung der Urkunde zu erheben.
Im Uebrigen wird hierdurch an der Verpflichtung zu Bezahlung der in der ge-
dachten Taxordnung bestimmten Säße für Erlaubnißscheine 2c. Etwas nicht geändert.
Ueber die Concessionen haben die Landrathsämter Verzeichnisse zu fübren. Im Ue-
brigen ist hierbei wie hinsichtlich der über die Anmeldescheine anzulegenden Verzeichnisse
zu verfahren.
Zu §. 13 der Gewerbeordnung.
8. 19.
Der Geschäftsbekrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Hausindustrie (Facto-
re, Aufkäufer rc.) ist nicht als Gewerbebetrieb im Umherzieben anzusehen.
Gewerbtreibende, welche an einem Orte des Inlandes ibren festen Wohnsih haben
und dort angemeldet sind, dürsen Gewerbearbeiten auch außerhalb ihres Wohnortes bei
ihren Kunden vornehmen, nicht minder Gegenstände, an denen Reparaturarbeiten vorzu-
nehmen sind, sammeln. Dieh gilt insbesondere von Glasern, Böltchern, Schlossern,
Schleifern, Siebmachern, Korbflechtern, Topfbindern, Barbieren 2c. Nur wenn solche Ge-
werbe ohne fesien Wohnsiy in irgend einem Orte des Julandes oder ohne für den Wohn-
ort erfolgte Anmeldung lediglich im Umherziehen betrieben werden, bedarf es dazu be-