Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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und es darf, vorbehaltiich schifffahrts-- und gesundhelispoltzeilicher, sowie der zur Sicherung 
der Abgaben ersorderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem 
besilmmten Orte anzuhalten, aus-, ein, oder umguladen. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile werden die Seeschisse des anderen Theiles und deren La- 
dungen unter denselben Bedingungen und g2gen dieselben Abgaben wie die eigenen See- 
schiffe zulassen. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Skaaten ist nach der 
Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurhheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staats sollen die 
nach der Gesetzgebung ihrer Helmath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduction de- 
Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schiffsahrts= und Hafen-Abgaben im audern Staate 
genügen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen eigenen 
Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtung oder Enllsschung in mehreren 
Seehäfen des elnen Staates den Schiffen des andern Staates gestallet sein. 
Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseiligkeit überhaupt alle Begünstigungen, 
welche einer der Seeschifffahrt treibeuden Staaten des Jollvereins in Bezug auf die Be- 
handlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem drikten Staate eingeräumt hat oder 
einräumen wird, auf die Oesterreichischen Schiffe und deren Ladungen, und umgekehrt 
alle Begünstigungen, welche Oesterreich in dlesen Beziehungen einem drinen Staate ein- 
geräumt hat oder einräumen wird, auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten 
des Zollvereins und deren Ladungen Anwendung finden. Bon dieser Bestimmung find 
nur diejenigen Begünstigungen in der Küsienschifffahrt ausgenommen, welche Schissen 
drilter Slaaten nicht durch Uebereinkommen eingeräumt sind. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks= oder Noth= 
sällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig 
verlängert oder zum Handelsverkehre benupt wird, Schisfsahrts= oder Hafen-Abgaben nicht 
erhoben werden. 
Von Havarie= und Strandgülern, welche in das Schiff eines der vertragenden 
Uheile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, 
eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. 
Artikel 14. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebleten der
	        
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