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Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den
Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmtttelbarer Schienenverbindungen
zwischen den an elnem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der
Transportmittel von elner Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Slte werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vor-
banden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vor-
schristsmäßig verschlieöbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte
im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung bekugtes Zoll= oder
Steueramt befindet, von der Declaration, Abladung und Revtsion an der Grenze, sowie
vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsver-
wichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet ünd.
Waaren, welche in vorschristsmäßig verschliehbaren Eisenbahnwagen durch das Ge-
biet eines der verktragenden Theile aus= oder nach dem (Gebicte des andern ohne Um-
ladung durchgeführt werden, sollen von der Declaration, Abladung und Revision, sowie
vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben
durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriese zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorslehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß
die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeilige Eintressen der Wagen mit
unverletztem Verschlusse am Absertigungsam, im Innern oder am Ausgangsamte ver.
pflichtet seien.
Insowelt von einem der vertragenden Theile mit drliten Staaten in Betreff der
Jollabferligung weitergebende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden
sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theil, unter
Vo#raussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme
gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Besugniß der Unterthanen
des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freicr Spiel-
raum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiele
des andern Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeilpunkt ab,
wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft kreten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher
nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse siehenden eigenen Unterthanen
unterworsen sind.
Deögleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbtreibende, welche sich
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