Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen 
Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sic blos für dieses Ge- 
schäft persönlich oder durch in ihren Diensten siehende Reisende Ankäufe machen oder Be- 
stellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern ver- 
tragenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absahy eigener Exzeugnisse oder Fabrikate in sedem der vertragenden Theile die 
Unterthanen des andern ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, 
die See= oder Eluhschifffahrt zwischen Pläten verschiedener Staaten betreiben, sollen für 
diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer Gewerbesteuer nicht unter- 
worfen werden. 
Artiiel 19. 
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allrn den- 
jenigen Häfen und Handelsplätzen des andemn Theiles zu ernennen, in denen Confuln 
irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Consuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der 
Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Be- 
sreiungen genieben, deren sich diesenigen irgend eines drilten Staates erfreuen oder er- 
freuen werden. 
Artikel 20. 
Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den 
Angehörigen des andern Theils, sofern leyterer an dem bekreffenden Platze durch einen 
Consul nicht vertreten ist, Schup und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere 
Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen 
Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftobehandlung derselben in Be- 
ziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenniniß zu erlangen, wozu diesen 
Beamten alle Gelegeuheit bereilwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Jollgebieten wollen die ver- 
nagenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 
Artikel 22. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren 
Zollgebiet auygeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen 
in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.
	        
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