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Artikel 23.
Unminelbar nach Austausch der Natificationen dieses Vertrages sollen Comissarlen
der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben erforderlichen
Vereinbarungen und Vollzugsvorschristen festzustellen.
Artikel 24.
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Besiimmungen sind als integri-
rende Theile desselben anzusehen.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag kritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Vertrages
vom 19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli 1865 bis zum
31. December 1877 festgestellt.“
Beide Theile behalten sich vor, über weiter gehende Verkehrserleichterungen und über
Mmöglichste Annäherung der beiderseitigen Zolltarife und demnächst über die Frage der
allgemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald der eine von ihnen
den für die Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekommen erachtet, wird er dem andern
seine Vorschläge machen und werden Commissarien der vertragenden Theile zum Behuf
der Verhandlung zusammentreten.
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragenden
Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Geseygebung hierdurch nicht hat be-
schränkt werden wollen.
Artikel 26.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten, welcher
sich künftig dem Zollverein anschließen wird.
Artikel 27.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratisiztrt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen
seche Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 11. April 1865.
(geg.) Philipsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock.
(I. S. I.. S.) (. S.)
von Reichert. von Thümmel.
(I. S.) (L. S.)