Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 25. 
Der Nachweis uͤber die Befähigung zur selbsiständigen Audfuͤhrung und Leitung 
von Bauten wird durch das Bestehen der durch die Verordnung vom 22 Februar 1861 
geordneten Staatsprüfung und das über deren Erfolg von dem Ministerium, Abtheilung 
für das Innere ausgesiellte Zeugniß beigebracht. 
Bei Ausländern, welche auf Grund der §§ 19 und 20 der Gewerbeordnung sich 
zum Zweck des selbsisändigen Gewerbebetriebs im hieigen Fürstenthum niederlassen, oder 
in selbigem Gewerbsarbeiten ausführen wollen, ohne die inländische Prüsung für Bau- 
handwerker bestanden zu haben, entscheidet über die Frage, ob der Befähigungsnachweis 
als geführt anzusehen ist, im einzelnen Falle oder im Allgemeinen den Bauhandwerkern 
eines Landes gegenüber das Ministerium, Abtheilung für das Innere. 
26. 
Ungeprüsten Bauhandwerkern, wenn sie der Anmeldungepflicht (§ 5 der Gewerbe- 
ordnung) genügt haben, sieht blos frei: die Ausführung defect gewordener einzelner Theile 
an bestehenden Gebäuden, insofern dabei wesentliche Umänderungen an den Consleuctionen 
und den Feuerungsanlagen derselben nicht in Frage kommen; ferner dle Neu= oder Um- 
sebung, sowie die Reinigung von Zimmer., Küchen= und Darröfen, Wasch., Färbe= und 
Braukesseln, insofern damit nicht die Aufführung oder Umänderung von Essen oder son- 
stigen Rauchkanälen verbunden ist; ferner die Errichtung nicht mit Feuerungsaulagen 
versehener und nicht gewölbter Gebäude, sofern die Tiefe dleser Baulichkeiten nicht 10 
Ellen übersieigt und sie nur ein Slockweik boch ohne Zwischengebälk aufzuführen sind; 
serner die Ausführung von Vermachungen und Befriedigungen aller Art nebst Thoren 
und Thüren, endlich die Ausführung von Kanälen, Ueberbrückungen und Durchlässen, 
und zwar 
a. bei Mauerwerk, wenn die lichte Weite der einzelnen Durchlaßöffnungen ulcht 
mehr als 2 ½ Ellen beträgt; 
b. bei Holzbau, wenn die freiliegende Länge der Träger 6 Ellen- nicht übersteigt. 
Technische Feuerungsanlagen, einschliehlich der zugehörigen Essen, dürsen von den 
Maschinen= und Kesselfabrikanten durch selbst angenommene Arbeiter ausgeführt werden. 
Unter die Arbeiten dagegen, zu deren selbstständiger Ausführung und Leitung hier- 
nach nur geprüfte Bauhandwerker besugt sind, gehören insonderheit: 
1) alle Bauten, welche zum dauernden oder zeilweisen Aufenthalt von Menschen vor- 
zugsweise bestimmt sind, namentlich auch Kirchen, Schulen, Hörsäle, Geschästs- 
bureaus, Fabrikgebäude, Thürme, Turuhallen, Theater-, Verkaufs= und Schau- 
locale, einschließlich der Schaubuden, Tanzsäle 2c.; ingleichen Geneidespeicher und 
sonstige Fruchischeunen, Pferde-, Rindvieh= und Schweinesiälle — sowen die Er-
	        
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