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8. 25.
Der Nachweis uͤber die Befähigung zur selbsiständigen Audfuͤhrung und Leitung
von Bauten wird durch das Bestehen der durch die Verordnung vom 22 Februar 1861
geordneten Staatsprüfung und das über deren Erfolg von dem Ministerium, Abtheilung
für das Innere ausgesiellte Zeugniß beigebracht.
Bei Ausländern, welche auf Grund der §§ 19 und 20 der Gewerbeordnung sich
zum Zweck des selbsisändigen Gewerbebetriebs im hieigen Fürstenthum niederlassen, oder
in selbigem Gewerbsarbeiten ausführen wollen, ohne die inländische Prüsung für Bau-
handwerker bestanden zu haben, entscheidet über die Frage, ob der Befähigungsnachweis
als geführt anzusehen ist, im einzelnen Falle oder im Allgemeinen den Bauhandwerkern
eines Landes gegenüber das Ministerium, Abtheilung für das Innere.
26.
Ungeprüsten Bauhandwerkern, wenn sie der Anmeldungepflicht (§ 5 der Gewerbe-
ordnung) genügt haben, sieht blos frei: die Ausführung defect gewordener einzelner Theile
an bestehenden Gebäuden, insofern dabei wesentliche Umänderungen an den Consleuctionen
und den Feuerungsanlagen derselben nicht in Frage kommen; ferner dle Neu= oder Um-
sebung, sowie die Reinigung von Zimmer., Küchen= und Darröfen, Wasch., Färbe= und
Braukesseln, insofern damit nicht die Aufführung oder Umänderung von Essen oder son-
stigen Rauchkanälen verbunden ist; ferner die Errichtung nicht mit Feuerungsaulagen
versehener und nicht gewölbter Gebäude, sofern die Tiefe dleser Baulichkeiten nicht 10
Ellen übersieigt und sie nur ein Slockweik boch ohne Zwischengebälk aufzuführen sind;
serner die Ausführung von Vermachungen und Befriedigungen aller Art nebst Thoren
und Thüren, endlich die Ausführung von Kanälen, Ueberbrückungen und Durchlässen,
und zwar
a. bei Mauerwerk, wenn die lichte Weite der einzelnen Durchlaßöffnungen ulcht
mehr als 2 ½ Ellen beträgt;
b. bei Holzbau, wenn die freiliegende Länge der Träger 6 Ellen- nicht übersteigt.
Technische Feuerungsanlagen, einschliehlich der zugehörigen Essen, dürsen von den
Maschinen= und Kesselfabrikanten durch selbst angenommene Arbeiter ausgeführt werden.
Unter die Arbeiten dagegen, zu deren selbstständiger Ausführung und Leitung hier-
nach nur geprüfte Bauhandwerker besugt sind, gehören insonderheit:
1) alle Bauten, welche zum dauernden oder zeilweisen Aufenthalt von Menschen vor-
zugsweise bestimmt sind, namentlich auch Kirchen, Schulen, Hörsäle, Geschästs-
bureaus, Fabrikgebäude, Thürme, Turuhallen, Theater-, Verkaufs= und Schau-
locale, einschließlich der Schaubuden, Tanzsäle 2c.; ingleichen Geneidespeicher und
sonstige Fruchischeunen, Pferde-, Rindvieh= und Schweinesiälle — sowen die Er-