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Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht
in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen
zu lassen;
4) Uebertteter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchien Gerschts
angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht sjene Uebertreter dem
Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören,
welcher durch Verträge verpflichtet ist, die sragliche Uebertretung seinerseils gehörig unter-
suchen und besirasen zu lassen.
8. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Jollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr-
verbote und unter „Gerichten“, die in jedem der vertragenden Theile zur Untersuchung
und Bestrafung von Ueberteetungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden
verstanden.
S. 26.
Durch die vorstehenden Besiimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen
den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schlelchhandels nicht auf-
gehoben oder geändert.