Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Säfte von Obsi, Beeren und Rüben zum 
Genuß, ohne Zucker eingekocht. frei frei“; 
6. die Anmerkungen 1. und 2. zu Nr. 25 d. 2. kommen in Wegfall; 
7. in Nr. 33 . werden hinzugesügt: „grobe Stelumeharbelten, z. B. Thür- und 
Fenslerslöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, RNiunen, Röhren und Tröge und 
dergleichen, ungeschlifsen, mit Ausnahme der Arbelten aus Alabaster und Mar- 
mor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen.“ 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrist und belgedrucktem Fürstli- 
chen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 12. Juni 1865. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. v. Bretschnelder. Dr. E. v. Beulwiß. 
  
3) Ministerialbekaunimschung vom 8. Juni 1865, den Beitrist der Landgröflich Hessuschen Regierung 
zu der in Eisenach am 11. Juli 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft im Betteff der Vemflegung er- 
krankter 2c. gegenseiliger Staatsangehöriger betr. 
Nach einer auher gelangten amtlichen Mittheilung ist auch die Landgräflich 
Hessische Regierung der in Eisenach am 11. Juli 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft 
im Betreff der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung versiorbener gegenseitiger 
Staatsangehöriger unterm 19. vor. Mts. nachträglich beigetreten: was hiermit unter 
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. November 1853 (Gesehsammlung Nr. 
1560) zur öffenklichen Kenntniß gebracht wird. 
Gera, am 8. Juni 1865. 
Fürstliches Ministerlum. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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