Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gesetzsammlung 
Fürstlich Reußischen Lande füngerer Linie. 
No. 31 
  
I Bekanntmachung, die bezüglich der Legalisirung öffentlicher Urkunden oder Beglaublgungen mu 
dem Kaiserihnm Oesterreich abgeschlossene Uebereinlunft beir., vom 6. Juni 1805. 
In Bekreff der Legalisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder be- 
glaubigten Urkunden nd wir mit höchster landesherrlicher Genehmigung mli dem K. K 
Ministerium des Aeußeren zu Wien über nachfolgende Bestimmungen übereingekommen, 
welche wlr hiermit zur öffentlichen Kenntulß bringen: 
1. 
Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder auher Streltsachen und in 
Suafangelegenhetten als Amtsurkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn ste mit dem 
Amtsssegel verseben sind, einer Legalisirung nicht. 
Die von den Notaren auögefertigten Urkunden mussen mit der Legalistrung des 
Werichts erster Instanz versehen sein. 
3. 
Die Urkunden der Pollzei= und Verwaltungsbehörden (mit alleiniger Ausnahme der 
Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bieherigen Vorscheiften zu verbleiben 
hat) bedürfen, Insofern nicht besondere Erleichterungen für bestimmite Fälle vereinbart 
sind. der Legalisirung der höheren Verwastungsstellen; 
in Oesterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts= und See- 
sanitäts= Angelegenheiten der Central-Seebehörde und bei den von Militärbe- 
hörden ausgefertigten Urkunden des Landes-Generalcommandos, 
im Fürstenthume Reuß j. L. des Fürstlichen Ministerlums, Abth. für das Innere: 
für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung 
nicht erforderlich. 
Ausgegeben den 12. Juli 1865. 75
	        
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