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3) Im Falle weißes Kochsalz unvermischt — unter besonders anzuordnender Con.
trole — oder durch eine andere Mischung denaturirt, für gewerbliche Zwecke
und zu ermäßigtem Prelse begehrt und dessen Abgabe ergeblich nach vorgän-
gigem Benehmen mit dem Generalinspektor des Thüringlschen Zoll- und Han-
delsvereins zugestanden wlrd, blelbt die weitere Bestimmung im einzelnen Falle
vorbehalten.
d.
Der Regiepreis des Gewerbesalzes ist bis auf Weitercs
1) für schwarzes und gelbes Salz, vorschriftsmäßig gemischt, auf 25 Sgr. für
—x
einen Centner und
für weißes Kochsalz, ebenfalls vorschriftsmählg gemischt, auf einen Thaler für
den Centner
kestgesetzt, wofür dasselbe unverpackt in Helnrichshalle entnommen werden kann. Dieser
Regiepreis ist im Landestheile Gera bei der Faktorel Heinrichshalle, ln den oberen Lan-
desthellen bei der betreffenden Steuerstelle zu erlegen; eine Vergütung von Transport-
kosien findet nicht statt.
6
Für den Fall mißbräuchlicher Verwendung des wohlfeilern Salzes bat es bei den
in der Reglerungsverordnung vom 24. Mai 1856 angedrohten Nachtheilen und Strafen
allenthalben seln Bewenden.
7
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Juli d. Jo. in Krast.
Gera, 21. Juni 1865.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Dr. Hagen.