Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Vertrag 
zwischen 
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt 
Frankfurt, 
die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereincs betreffend. 
Nachdem die Regiernugen von. Preußen, Sachsen, Baden, Furbessen, der bei dem 
Thüringischen Zoll, und Handets- Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, und der 
urien Slakt Frankfurt, im Anerkenntmisse der wohlihätigen Wirkungen, welche der zwischen 
ibnen bestehende, auf den Verträgen vom 30. März und 11. Mal 1633, vom 12. Mai 
1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mal, 19. Oktober und 13. November 1841 und 
vom 4. April 1853 beruhende Zoll= und Handels-Verein, den bei dessen Gründung ge- 
begten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr ihrer bänder, 
unk hierdurch zugleich für die Beförderung der Verkehrsfreiheit in Deutschland überhaupt, 
berbeigesührt hat, in dem Wunsche überelngekommen sind, den Fortbesiand dieses Vereins 
unter einander sicher zu stellen und zugleich dessen Forsegung mit den übrigen, demselben 
zur Zeit ongehörenden Deutschen Reglecungen vorzubereiten, so sind zur Errelchung dieses 
Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächiigte ernannt haben: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöch Ibren General. Direktor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche, v 
AllerhöchstshkcnMinisterial-DirektorAlexanderWkabeilipobokn 
und 
Allerhoͤchst Ihren Ministerial- Direktor Martün Friedrich Rudolph Delbrück; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Haus von Thümmel: 
Seine Königliche Hoheil der Großberzog von Baden- 
Allerhöchst Ihren Ministerialratb Friedrich Wilhelm Heinrich Schmi#t. 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürsi von Hessen: 
Allerböchst Ihren Direkior der Hauptstaatskasse Fricdrich Theodor Bode; 
Die bei dem Thüringischen Zoll: und Handels-Vereine betheiligten 
Souve raine, nämlich auher Seiner Majesiät dem Könige von Preußen und Seiner 
Königlichen Hohei dem Kurfünsien von Hessen: 
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