Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Seine Königliche Hoheit der Grobherzog von Sachsen-Weimar. 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hohelt der Herzog von Sachsen-Coburg. Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstad!, 
Seine Durchlaucht der Fürsi von Schwarzburg= Sonderöhausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie. 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielan: 
Der Senat der frelen Stadt Frankfurk: 
den Zolldirektionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, solgender Veriraa 
abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Der zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen, dem Großherzogthum Baden, 
dem Kurfürstenthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Verelne verbun- 
denen Staaten, dem Herzogthum Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt Behufs 
eines gemeinsamen Joll= und Handelssysiems errichtete Verein wird vorläufig auf we- 
ltere zwölf Jahre, vom 1. Jannar 1866 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877 
'ortgeseht. 
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 30. März und 11. 
Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 
13. November 1841 und vom 4. April 1853 zwischen den kontrahirenden Staaten 
auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen unr 
zusäßlichen Bestimmungen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Perabredungen, welche in den im Anikel 1. genannten Verträgen über du 
Durchgangs-Abgaben getroffen sink, meten außer Wirksamkeit. 
Artikel 3. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit# einer Algabe. 
von nicht mehr als 15 Sgr. — 52½ Kr. — vom Zeniner belegt sind, werden hin- 
nichtlich der, in den einzelnen Vereinsstaaten auf die Hervorbringung, die Zubereimm
	        
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