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Ju 8. 24 der Gewerbeordnung.
8. 32.
Bloße Dampfkesselanlagen ohne Verbindung mit einem der im §. 24 der Gewer-
beordnung aufgeführten Gewerbebetriebe unterliegen ledigllch den Bestimmungen der
Verordnung vom 25. Juli 1857.
Gesuche um örtliche Aufnahmen der am Schlusse des §. 24 der Gewerbeordnung
vorbehaltenen Art sind von dem Gemeindevorstande gehörlg vorbereilet bei dem Fürst-
lichen Landrathsamt anzubringen und durch dieses mit gutachtlichem Bericht an das
Minisierium, Abtheilung für das Innere, einzusenden. Verordnungen über Verände-
rungen des Verzeichnisses ergehen dusch das Ministerium. ·
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Art von der zuständigen Behörde verfügt ist, leiden auf die in Gemähheit derselben
ohne besondere Genehmigung ausgeführten Anlagen die §§. 32, 34, 35 der Gewerbe=
ordnung keine Anwendung. «
§.33.
Die Vorschriften des 8. 24 ff. der Gewerbeordnung leiden zwar auf Anlagen,
welche mit den im §. 1 des Gesetzes aufgeführten Berufsarten in Verbindung siehen,
keine Anwendung und sind z. B. auf die von den einzelnen Grundsiücksbesipern für
ihre eigenen Erzeugnisse angelegten Flachs= und Hauf Rösteanstallen nicht zu bezlehen.
Allein die binsüchtlich solcher Anlagen bestehenden oder noch ergehenden sonsligen polizei-
lichen Bestimmungen sind (elbstverständlich zur Anwendung zu bringen.
Ju S. 28 der Gewerbcordnung.
8. 34
Bezüglich der Fabrikation und Aufbewahrung entzündlicher und explodirender Stoffe
ist von der zuständigen Polizeibehörde in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Natur
der in Rede siehenden Stoffe und Fabrikationsmekhoden, sowie des Umfangs des Be-
wmiebs und der zu lagernden Jnantitäten, soweit nöthlg mit Zuziehung besonderer Sach-
kundiger, zu erörtern, ob und unter welchen Bedingungen die Anlage innerhalb des
Orts geduldet werden könne, und welche Entfernung von bewohnten Gebäuden und öf-
fentlichen Wegen eingehalten werden müsse. In Zweifelsfällen ist behufs der Einbolung
von Verhaltungsbefehlen an das Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu berichten.
Für jedes Etablissement, welches leicht brennbare oder explodirende Stoffe aufertigt
oder in größeren Quamitzten auf Lager hält, ist, sofern darüber nicht für das ganze
Lam allgemeine Vorschriften erlassen worden sin, ein der Genehmigung des Fürstlichen
Laundralhsamts unterliegendes Reglement über das dabei zu beobachtende Verfahren aul-