Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Ertrage der Eingaugs- und Ausgangs-Abgaben ist jedoch ein besondere# Abkommen ge- 
troffen. 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine Kö- 
nigliche Hoheit der Großberzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Oldenburg 
dem, zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels- 
Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig am 28. Junt d. J. abgeschlossenen Ver- 
nmage über den Verkehr mit Tabak und Wein in allen Punkten bei. 
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls. Anwendung. 
Artikel 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen kontrahirenden 
Theile vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifkationen gleichzeilig mit dem 
Austausch der Ratifikationen des im Artikel 1. bezeichneten Vertrages in Berlin bewirkt 
werden. 
So geschehen Berlin, den 11. Juli 1864.. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Bar. Meyer. 
(1. S.) (L. 6.) (L. S.) (I. 8.) ö. S.) 
von Thümmel. Schmidt. Bode. 
(L. S.) (L. S.) (L. 8.) 
Thon. von Thielau. Mettenius. 
(L. S.) (L. S.) (L. 8S.)
	        
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