Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 1. 
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Würt- 
temberg, dem Greßberzogihum Baden, dem ZKurkürstenthum und dem Großherzogthum 
Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den 
Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der sreien Stadt Frankfure, 
Behuss cines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems errichtete Verein wird vorläusig auf 
weilere zwöls Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten December 
1877,w fortgesegt. 
Für diesen Zeltraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März 
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Jannar 1836, 
vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853, nebst den 
zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln auch serner in Krast, soweit sie bisher noch in 
Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind. 
Artikel 2. 
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diesenigen Slaaten einbegriffen, welche 
schon früher entweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und 
Handelosysteme einco oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter 
Berücksichtigung ihrer auf den Beitriktsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu 
den Staaten, mit welchen sie sene Verträge abgeschlossen haben. 
Diese Staaten sind zur Zelt: 
1. Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Verkrages mit Preußen vom 2. De- 
cember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebictötheile 
Rossow, Neheband und Schönberg; 
2. Sachsen= Koburg-Gotha, vermöge seines Vertrages mit Bapern und Würt- 
temberg vom 11. Juni 1831 in Beziehung auf das Amt Königsberg; 
3. Schwarzburg-Rudolstad!, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 
25. Mai 1833 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Landceheilez 
4. Sachsen= Meimar= Eise nach, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 
30. Mai 1833 in Bezirkung auf die Aemter Allsiedl und Oldisleben; 
5. Schwarzbarg.= Sonderöhausen; vermöge seines Vertrages mit Prcußen vom 
8. Juni 1833 in Beziehung auf die in dem Preuhischen Gebiete eingeschlossenen 
Theile des Fürstenthums; 
6. Sachsen= Koburg-Gotha, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 
26. Juni 1833 in Beziehung auf das Amt Volkenrode; 
7. Hessen= Homburg, vermöge seiner Verträge mit dem Grohherzogthum Hessen 
nom 20. Jebruar 1835 und 20/29. Oklober 1841 in Bezichung auf das Amt- 
Kombung;
	        
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