528.
Hlerbel werden jedoch in Bezlehung auf die schon bleher zum Zollvereine gehorigen
Staalen diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten
Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärkig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur üm gemesnschaftlichen Einverständ-
nisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Zur Zeit sind von dem Gesammwereine ausgeschlossen:
1. preußische Landestheile, und zwar: die Ontschaften Drenikow, Porep und Suckow,
die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß. Menow, die Rittergüter und Dörfer Zet-
temin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rüßenfelde, Karlsruhe und Pinnow;
2. hannoversche Landestheile, und zwar: der Hasenort Geestemünde, das Fort Wil-
helm in Bremerhaven, die Elbinsel Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerder-
blumensand, Kalwwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei
Kirchwerder und die Dorsschaft Aumund;
3. badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort Büsingen, der
Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und
Reutehof, Lonsietten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen
mit Häuserhof, Altenburg, Valtersweil, Berwangen und Albführenhof bei Welsweil;
4. oldenburgische Landestheile, und zwar; der Hafenort Brake.
Artikel 4.
In den Gebieten der kontrahlrenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über
Eingangs= und Ausgangs-Akgaben, sowie über die Durchsuhr besiehen, dabei jedoch die-
jenigen Modisikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwrcke Abbruch zu
tbun, aus der Eigenlbümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmen-
den Staates oder aus lokalen Interessen sich als nolhwendig ergeben. Bei dem Zoll-
tarife namenklich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs- Abgaben bei
einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeignelen Gegenständen solche Ab-
weichungen von den allgemein angenommenen Erbebungosätzen, welche für einzelne Staaten
als vorzugsweise wünschenswerth arscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die
allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben und
die Organisatlon der dazu dlenenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins,
unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhällnisse, auf
gleichen Fuß gebracht werden.
Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß
das Zollgesey,
die Zollordnung und