Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

529 
die Grundsähe, das Zollstrafgeseh betreffend, 
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwendung bringen. 
Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs-Vorschriften erwähn. 
ten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangs-Abgabe ist fortan ein Zollsatz 
von 15 Groschen oder 52½ Kreuzer zu verstehen. 
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs= und 
Ausgangs-Abgaben ist diesem Verkrage beigefügt..) Die Verabredung im Separat. 
Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht erneuerk. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen 
außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durch. 
gangs.Abgaben getroffen sind. « 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Jollgeseygebung, mit Einschluß des Jolltarifs und der Zoll. 
ordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit glei. 
cher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die 
Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Bezlehung auf die Zollverwal- 
tung allgemein abändernde Normen ausstellen. 
Artikel 6. 
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Freiheit des 
Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Elnnahme an Zöllen, wie beide in den 
folgenden Artikeln bestlmmt werden. 
Artikel 7. 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben werden an den gemeinschaftlichen 
Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können alle im freien 
Verkehr des einen Gebiets berelts befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwen 
in das andere Gebiet gegenseitig eingesührt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
u. der zu den Staato. Monopolien gehörlgen Gegenstände (Spielkarten und Salz). 
nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.; 
Ub. der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländt. 
schen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11. 
  
) Siehe den durch das Gesetz vom 19. April 1865 verkündeten Wereinszolltarif ((eseßsomur 
lung Bd. XIV. S. 305 ff.) 
79
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.